Baurecht / BGB

Mängelanzeige zum VOB-Vertrag

Eine Mängelanzeige ist die Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, dass ein Mangel an der Bauleistung festgestellt und eine Mängelbeseitigung gefordert wurde.

Was ist eine Mängelanzeige?

Eine Mängelanzeige ist die Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, dass bei der Bauleistung ein Fehler oder eine Abweichung von der vereinbarten Qualität festgestellt wurde. Ein Baumangel liegt vor, wenn die tatsächliche Ausführung (Ist-Beschaffenheit) nicht der vertraglich geschuldeten Leistung (Soll-Beschaffenheit) entspricht.
Bei einem VOB-Vertrag hat der Auftraggeber das Recht, dass ihm das Bauunternehmen als Auftragnehmer seine Leistung frei von Mängeln in der Bauausführung übergibt.
Mängel können auftreten und sichtbar werden:
Zur Klärung bereits vor der Abnahme während der Bauausführung vorliegender Mängel sei auf Aussagen unter „Mängelanzeige während der Bauausführung“ verwiesen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vorliegende Mängel der Bauleistung in der Mängelanspruchsfrist anzuzeigen bzw. zu rügen. Von der Anzeige wird meistens bei einem VOB-Vertrag gesprochen, demgegenüber von einer Mängelrüge durch den Besteller bei einem Werkvertrag nach BGB. Inhaltlich sind jedoch sowohl an die Mängelanzeige als auch an die Mängelrüge die gleichen Anforderungen zu stellen und dieselben Voraussetzungen zu erfüllen.
Mängelanzeigen bei VOB-Verträgen richten sich nach § 13 VOB Teil B sowie ergänzend nach VHB-Bund und HVA B-StB bei öffentlichen Bauaufträgen.
Mängelanzeigen bei VOB-Verträgen richten sich nach § 13 VOB Teil B sowie ergänzend nach VHB-Bund und HVA B-StB bei öffentlichen Bauaufträgen. Bild: © f:data GmbH

Regelungen bei Mängelanzeigen

Bei einem VOB-Vertrag gelten zu Mängelansprüchen die Aussagen in § 13 VOB Teil B.
Bei öffentlichen Bauaufträgen sind zur Mängelanzeige durch den Auftraggeber noch Anforderungen in den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu berücksichtigen, so bei:
  • Hochbaumaßnahmen im VHB-Bund unter Richtlinie 400 in Tz. 11.1 zur schriftlichen Erklärung eines Verlangens zur Mängelbeseitigung oder
  • Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus in HVA B-StB im Richtlinientext unter Tz. 2.11.3 (Nr. 516) in der Regel mit einem Schreiben nach Muster „3115-HVA-B“ mit Frist zur Mängelbeseitigung.

Welche Anforderungen gelten für Mängelanzeigen?

Der Auftraggeber hat in seiner schriftlichen Mängelanzeige den angefallenen Mangel nach Art und Ort so genau wie möglich zu benennen. Mindestens ist der Mangel nach dem Erscheinungsbild zu beschreiben.
Vom Auftraggeber kann aber nicht verlangt werden, den Mangel fachmännisch exakt und technisch genau darzustellen. Ebenfalls ist es nicht notwendig, die eigentliche Ursache bzw. den aufgetretenen Fehler für den Mangel anzugeben.
Zeigt sich der Mangel erst nach der Abnahme innerhalb der Mängelanspruchsfrist, so ist er dem Auftragnehmer ebenfalls durch den Auftraggeber anzuzeigen.
Tipp aus der Praxis

„Der Zugang der Mängelanzeige beim Auftragnehmer sollte gesichert und gegebenenfalls überprüft werden. Dies ist umso wichtiger, wenn sich der Mangel erst kurz vor Ablauf der Mängelanspruchsfrist nach der Abnahme zeigt und die Anzeige dementsprechend erst dann erfolgt.“

Mängelanzeige mit Verlangen zur Mängelbeseitigung

Die Mängelanzeige ist mit einem Verlangen zur Mängelbeseitigung zu versehen. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB Teil B sieht dies bei einem VOB-Vertrag schriftlich vor.
Mit der schriftlichen Anzeige ist dem Auftragnehmer zugleich eine angemessene Frist mit Bezug auf § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB Teil B zur Mängelbeseitigung vorzugeben. Sie sollte so angemessen sein, dass dem Auftragnehmer auch ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung zur Verfügung steht.
Handelt es sich bei der ausgeführten Bauleistung um eine sehr umfangreiche und schwierige Baumaßnahme und kann der dabei für eine Mängelbeseitigung notwendige Aufwand nicht bzw. nur schwer eingeschätzt werden, dann sollte mindestens ein Termin für den Beginn der Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Auftraggeber vorgegeben werden.
Welche Frist bis zur Beseitigung angemessen wäre, bestimmt sich meistens nach den Umständen des Einzelfalls. In der Rechtsprechung wird angeführt, dass eine angemessene Frist wesentlich kürzer sein kann als eine vertragliche Herstellungsfrist. Oft wird schon eine zweiwöchige Frist als ausreichend betrachtet, wenn nicht besondere Umstände dagegensprechen.

Folgen bei nicht fristgemäßer Mängelbeseitigung

Mit der Mängelanzeige und Fristsetzung zur Mängelbeseitigung sollte durch den Auftraggeber bereits darauf verwiesen werden, dass bei Nichtreagieren durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer:
  • ihm der Auftrag gekündigt wird, wenn Ausführungsmängel in der Bauzeit vorliegen und die Mängelanzeige während der Bauausführung erfolgte sowie
  • nach der Abnahme dann ggf. eine Ersatzvornahme (evtl. auch eine Selbstvornahme) vom Auftraggeber vorgesehen wird.
In beiden Fällen hat die Mängelbeseitigung auf Kosten bzw. zu Lasten des Auftragnehmers zu erfolgen. Unter dem Begriff „Mängelansprüche“ finden Sie Details und Musterbriefe zum Download.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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