Bauleistungen

Mahnung zum Leistungsverzug

Ein Bauauftrag ist vom Bauunternehmen als Auftragnehmer nach den vereinbarten Ausführungsfristen im Bauablauf auszuführen. Wird die Bauausführung während der Bauzeit ungenügend gefördert, der Bauablauf verzögert und ggf. die termingerechte Fertigstellung gefährdet, ist vom Auftraggeber (AG) eine Abhilfeaufforderung zur Bauausführung zu stellen.
Liegt der Baumaßnahme ein VOB-Vertrag zugrunde, leitet sich die Verpflichtung des Bauunternehmens zur Abhilfe aus § 5 Abs. 3 in der VOB/B ab, beispielsweise mit einem zusätzlichen Einsatz von Arbeitskräften, Baumaschinen und Geräten, Baustoffen, Bauteilen, Gerüsten u. a.
Bei öffentlichen Bauaufträgen ist hierzu das Formblatt 461 - Abhilfeaufforderung bei Leistungsverzug - im Vertrags- und Vergabehandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) vorgesehen. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, kann vom Auftraggeber noch eine Nachfrist gesetzt und darin auf die sich daraus ggf. abzuleitenden Folgen, beispielsweise eine Vertragskündigung nach § 8 Abs. 2 VOB/B, verwiesen werden. Hierfür kann das Formblatt 462 - Mahnung nach fruchtloser Abhilfeaufforderung - im VHB-Bund (2019) dienen. In der Mahnung ist eine angemessene, datumsmäßig bestimmte Nachfrist zu bestimmen.
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