VOB B

Abhilfeaufforderung zur Bauausführung

Dem Bauunternehmen als Auftragnehmer obliegt die Aufgabe, den Bauauftrag termingemäß auszuführen. Sollten die vereinbarten Ausführungsfristen im Bauablauf sowie ganz spezielle Teilleistungen wegen unzureichendem Einsatz von Arbeitskräften, Baumaschinen und Geräten, Gerüsten, Stoffen oder Bauteilen vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden, hat er auf Verlangen des Auftraggebers (AG) unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Vom Auftraggeber sind konkrete Maßnahmen zu fordern, beispielsweise der Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte als Kolonnenverstärkung, zusätzlicher oder leistungsfähigere Baumaschinen und Geräte u. a. Für die Umsetzung von fördernden Maßnahmen sollte dem Auftragnehmer eine datumsmäßige Frist vorgegeben werden.
Liegt ein VOB-Vertrag vor, leitet sich die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Abhilfe aus § 5 Abs. 3 in der VOB/B ab. Für öffentliche Bauaufträge wird wegen unzureichender Förderung einer Baumaßnahme im Vertrags- und Vergabehandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019) das Formblatt 461- Abhilfeaufforderung bei Leistungsverzug – als Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer vorgesehen. Sollte der Auftragnehmer der Aufforderung nicht nachkommen, kann noch eine Nachfrist gesetzt und darin auf die sich daraus ggf. abzuleitenden Folgen, beispielsweise eine Vertragskündigung nach § 8 Abs. 2 VOB/B, verwiesen werden.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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