VOB A

VHB-Änderungen 2019

Seit der Ausgabe 2017 des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund) wurden vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Abschnitte 1 bis 3 der VOB Teil A überarbeitet und im Bundesanzeiger vom 31. Januar 2019 als VOB/A-2019 bekanntgemacht. Die Änderungen erforderten entsprechende Berücksichtigung und Anpassungen an den Formblättern und Richtlinien im VHB für Hochbaumaßnahmen des Bundes. Es erfolgte keine Neuausgabe, sondern nur eine Aktualisierung der Ausgabe 2017 auf den Stand 2019.
Zum Stand 2019 des VHB liegt eine Dokumentation der Änderungen mit Erläuterungen zu den Anpassungen vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 23. Juli 2019 vor, weiterhin eine Lesefassung des VHB zum Stand 2019. Die aktualisierte Ausgabe 2019 des VHB-Bund steht auch zum Download im Onlineportal Fachinformation Bundesbau (www.fib-bund.de) bereit.
Anzuwenden ist der aktualisierte Stand seit 1. August 2019. Formblätter, die zunächst in elektronische Systeme integriert werden müssen, sind dann spätestens ab 1. Februar 2020 sicherzustellen. Soweit Richtlinien und Formblätter zum Stand 2019 keine Änderung erforderten, gelten die bisherigen Regelungen fortführend.
Welche hervorzuhebenden Änderungen, Ergänzungen und Anpassungen zu den Richtlinien im VHB-Bund zum Stand 2019 vorgenommen wurden, sei nachfolgend angeführt:
  • Richtlinie 111 (Wahl der Vergabeart):
    Anpassung der Gleichstellung von öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, an die neue Nachforderungsregelung, zum Direktauftrag zu Bauleistungen und der Zulassung von mehr als einem Hauptangebot nach VOB/A-2019 .
  • Auf die Vorlage des Formblatts EFB-Preis 223 kann verzichtet werden, wenn stattdessen die Vorlage der Urkalkulation gefordert wird.
  • Richtlinie 321 (Vergabevermerk- Wertungsübersicht):
    Anpassung an die Regelungen zur Abgabe von mehr als einem Angebot, zum Umgang bei fehlenden Preisangaben, zum Angebotsausschluss, zum Umgang mit auffälligen Preisen und mit nachgeforderten Preisen, zu bereits vorliegenden Eignungsnachweisen, zur neuen Nachforderungsregelung und mit diversen Gliederungsanpassungen.
  • Richtlinie 340 (Bestellschein):
    Ergänzung eines Direktauftrags zu Bauleistungen nach § 3a Abs. 4 VOB/A mit Wertgrenze.
  • Richtlinie 400 (Allgemeine Richtlinien zur Baudurchführung)
  • Richtlinie 452 (Mitteilung Schlusszahlung):
    Ergänzung einer Regelung für Nachzahlungen.
  • Richtlinie 460 (Rechtsfolgen der Schlechtleistung):
    Neufassung der vorherigen Aussagen und Richtlinien 461-463 zu Mahnung, Verzug und Kündigung.
  • Richtlinie 510 (Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen):
    Verzicht auf eine Nachtragsvereinbarung bei Abruf von zusätzlichen, zu den bereits im Auftrag enthaltenen Stundenlohnarbeiten.
  • Richtlinie 611 (Rahmenvereinbarung, mit Wegfall der Bezeichnung "für Zeitvertragsarbeiten "):
    Neufassung der Regelungen unter Anpassung an die geänderte Struktur im Bereich Rahmenvereinbarungen.
  • Anhang 13 (Übersicht über Vergabeverfahren):
    Anpassung an die Gleichstellung von öffentlicher und beschränkter Ausschreibung, von Verfahrensbezeichnungen und Paragrafenhinweisen.
  • Anhang 14 (neu als Formblattübersicht):
    Übersicht zu Formblättern, welche in Abhängigkeit von Vergabeverfahren für Vertragsanbahnung und - durchführung zum Einsatz kommen können.
Die geänderten Regelungen in der VOB/A-2019 wirkten sich auch auf viele Formblätter im VHB-Bund aus und fanden ihre Änderung zum Stand 2019. Hervorzuheben sind Anpassungen im:
  • Teil 1: Vorbereitung der Vergabe in den Formblättern
    • 110, 111 (Wahl der Vergabe) analog zu den Aussagen in der betreffenden Richtlinie 111,
    • 121/122 (Bekanntmachungen) mit Verzicht beim Teilnahmeantrag auf Angaben zum Personal und die Vorlage von Referenzbescheinigungen,
    • 124 LD mit Verzicht auf den Nachweis bei der Berufsgenossenschaft bei Lieferaufträgen,
  • Teil 2: Vergabeunterlagen in den Formblättern
    • 211, 212 mit Anpassung an Vergabearten,
    • 214 mit Ergänzung einer Auswahlmöglichkeit für eine Vertragserfüllungssicherheit,
    • Wegfall des Formblatts 215 (bisher Zusätzliche Vertragsbedingungen) im Sinne der Vereinfachung von Vergaberegeln, zum Vergabeverfahren und zum Vertrag,
    • 216 als neues Formblatt als Zusammenfassung aller im Vergabeverfahren geforderten Unterlagen, nutzbar praktisch als Chekliste zur Prüfung vor Abgabe eines Angebots,
    • 234 (Bieter-/ Arbeitsgemeinschaft), das bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb in der ersten Verfahrensstufe zur Anwendung kommen kann, aber nicht als Bestandteil der Vergabeunterlagen,
    • 247 MIL als neues Formblatt zu Aufträgen in militärisch genutzten Liegenschaften,
  • Teil 3: Durchführen der Vergabe in den Formblättern
    • 313 zur Niederschrift über die Angebotseröffnung als Anpassung an VOB/A-2019,
    • 331 zur Angabe in zusätzlichen Feldern für Nummernangabe zu Angeboten,
  • Teil 4: Baudurchführung in den Formblättern
    • 442/443 mit Klarstellung in einer Fußnote, dass nur bei gemeinsamer Abnahme eine Unterschrift des Auftragnehmers erforderlich ist,
    • 444 zu weniger Angaben zum Referenzgeber und Klarstellung, dass die Angabe einer juristischen Person (Verzicht auf Angabe einer natürlichen Person) ausreichend ist,
    • 461 bis 466 als Neugestaltung der Formblätter zu Rechtsfolgen bei Schlechtleistungen mit:
      • 461 (Abhilfeaufforderung bei Leistungsverzug),
      • 462 (Mahnung),
      • 463 (Androhung der Vertragskündigung wegen Leistungsverzug),
      • 464 (Aufforderung zur vertragsgemäßen Leistungserbringung),
      • 465 (Androhung der Vertragskündigung wegen mangelhafter/vertragswidriger Leistung) und
      • 466 (Kündigung),
  • Teil 5: Nachtragsmanagement in den Formblättern
    • 522 zum Prüfungsvermerk als vollständige Überarbeitung zur besseren Klarstellung,
  • Teil 6: Sonstiges in den Formblättern
    • der Abschnitte 610 bis 650 mit Neustrukturierung im gesamten Teil für die Rahmenvereinbarungen mit Ersatz des bisherigen Zusatzes "Zeitvertragsarbeiten" durch "Bauleistungen" und detaillierten Anpassungen ableitend aus den Regelungen nach § 4a, § 4a EU und neuer Aufnahme von Rahmenvereinbarungen in § 4a VS in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB/A-2019, wobei das "Auf- und Abgebotsverfahren" künftig unter der Bezeichnung "Rahmenvereinbarung für Bauunterhalt " geführt wird.
Bauprofessor-Redaktion
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