Baurecht / BGB

Mengenmehrung

Weicht die tatsächlich ausgeführte Leistungsmenge einer Position im Leistungsverzeichnis (LV) mehr als 10 % nach oben von dem im Vertrag vorgesehenen Leistungsumfang ab, liegt eine Mengenmehrung vor. Eine Preisanpassung ist dann auf Verlangen eines Vertragspartners beim VOB-Bauvertrag zulässig und ein neuer Preis für die Mehrmengen unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten mit Bezug auf VOB Teil B § 2 Abs. 3 Nr. 2 zu vereinbaren.
Bei einem Bauvertrag nach BGB, z. B. mit einem Verbraucher als Besteller, ist ein rechtlicher Anspruch auf Änderung der Einheitspreise gesetzlich nicht geregelt.
In der Regel wird bei einer Mengenmehrung je Position der Auftraggeber eine Anpassung verlangen. Die Anpassung muss begründet sein. Weiterführende Aussagen erfolgen unter dem Begriff der Mehrmenge.
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