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In der Baupraxis herrschte große Unsicherheit dahingehend, ob und wann Schadenersatzansprüche des Auftraggebers vom Auftragnehmer mit oder ohne Umsatzsteuer erstattet werden müssen. Grundsätzlich ist der geschädigte durch den Schädiger so zu stellen, als hätte es das schädigende Ereignis nicht gegeben.
Dies führt dann in der Praxis dazu, dass dann, wenn der Auftraggeber als Unternehmer ohnehin zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, der Auftragnehmer ihm nur den Netto-Schaden zu erstatten hat, da durch den Vorsteuerabzug dem Auftraggeber hinsichtlich der Umsatzsteuer überhaupt kein Schaden entsteht.
Komplizierter ist dies, wenn der Auftraggeber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
In diesem Fall versuchen Auftraggeber regelmäßig, die Umsatzsteuer erstattet zu erhalten, auch wenn der Mangel noch gar nicht beseitigt ist. Insoweit regelt aber § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass bei der Beschädigung einer Sache der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur dann mit einschließt, wenn und soweit sie auch tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer fällt insoweit erst mit der Durchführung der Mangelbeseitigungsmaßnahme an. Dies hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 09.06.2011 zum Aktenzeichen 9 U 502/11 nunmehr im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2010 nochmals ausdrücklich klargestellt. Ist die Mangelbeseitigung noch nicht durchgeführt worden, stehen dem Auftraggeber grundsätzlich nur die Netto-Mangelbeseitigungskosten als Schadenersatz zu. Die Umsatzsteuer kann erst dann erstattet werden, wenn der Auftraggeber diese tatsächlich aufgewendet hat und nicht im Rahmen eines Vorsteuerabzugs erstattet erhält. Die maßgebliche Grundlage des Urteils ist der allgemeine Rechtsgedanke des Verbotes der „Überkompensation“ bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches. Die Lösung für Auftraggeber, die zunächst – noch – keine Mangelbeseitigung durchführen wollen, besteht hier darin, hinsichtlich der Umsatzsteuer die Feststellung zu beantragen, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, im Falle der Mangelbeseitigung auch die anfallende Mehrwertsteuer zu tragen.
Für die Baupraxis ist die Regelung daher eigentlich denkbar einfach: Die Umsatzsteuer gibt es grundsätzlich nicht. Sie gibt es ausnahmsweise dann, wenn der Auftraggeber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist und den Anfall der Umsatzsteuer durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachweisen kann.