In der Baupraxis herrscht oft Unklarheit darüber, ob Schadensersatzansprüche mit oder ohne Umsatzsteuer zu leisten sind. Entscheidend ist, ob der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist und ob die Mangelbeseitigung bereits erfolgt ist. Was das für die Baupraxis bedeutet, weiß der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Markus Cosler.
Schadensersatz mit oder ohne Umsatzsteuer?
In der Baupraxis herrscht große Unsicherheit darüber, ob und wann Schadensersatzansprüche des Auftraggebers vom Auftragnehmer mit oder ohne Umsatzsteuer erstattet werden müssen. Grundsätzlich ist der Geschädigte durch den Schädiger so zu stellen, als hätte es das schädigende Ereignis nicht gegeben.
In der Praxis führt dies dazu, dass, wenn der Auftraggeber als Unternehmer ohnehin zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, der Auftragnehmer ihm nur den Netto-Schaden zu erstatten hat, da durch den Vorsteuerabzug dem Auftraggeber hinsichtlich der Umsatzsteuer überhaupt kein Schaden entsteht.

Bild: © f:data GmbH
Kein Vorsteuerabzug – häufige Streitfrage
Komplizierter ist dies, wenn der Auftraggeber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. In diesem Fall versuchen Auftraggeber regelmäßig, die Umsatzsteuer erstattet zu erhalten, auch wenn der Mangel noch gar nicht beseitigt ist.
Insoweit regelt aber § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass bei der Beschädigung einer Sache der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur dann mit einschließt, wenn und soweit sie auch tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer fällt insoweit erst mit der Durchführung der Mangelbeseitigungsmaßnahme an.
Das Oberlandesgericht München hat dies mit Urteil vom 09.06.2011 zum Aktenzeichen 9 U 502 / 11 nunmehr im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2010 nochmals ausdrücklich klargestellt.
Ist die Mangelbeseitigung noch nicht durchgeführt worden, stehen dem Auftraggeber grundsätzlich nur die Netto-Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz zu. Die Umsatzsteuer kann erst dann erstattet werden, wenn der Auftraggeber diese tatsächlich aufgewendet hat und nicht im Rahmen eines Vorsteuerabzugs erstattet erhält.
Die maßgebliche Grundlage des Urteils ist der allgemeine Rechtsgedanke des Verbotes der „Überkompensation“ bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs.
Die Lösung für Auftraggeber, die zunächst keine Mangelbeseitigung durchführen wollen, besteht hier darin, hinsichtlich der Umsatzsteuer die Feststellung zu beantragen, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, im Falle der Mangelbeseitigung auch die anfallende Mehrwertsteuer zu tragen.
Klare Linie für die Baupraxis
Für die Baupraxis ist die Regelung also denkbar einfach: Ein Anspruch auf Umsatzsteuer besteht grundsätzlich nicht. Sie gibt es ausnahmsweise dann, wenn der Auftraggeber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist und den Anfall der Umsatzsteuer durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachweisen kann.