Bauplanung

Ortsübliche Preise

Ortsübliche Preise
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Sowohl in der Bauplanung als auch in der Bauausführung wird in verschiedenen Regelungen auf ortsübliche Preise Bezug genommen, so beispielsweise:
  • in der HOAI im § 4 Abs. 1, wonach die anrechenbaren Kosten die Honorarberechnung für Architekten und Fachingenieure auf Grundlage ortsüblicher Preise zu bestimmen sind,
  • in der VOB Teil B § 15 Abs. 1, Nr. 2, wonach bei der Vergütung von Stundenlohnarbeiten ortsübliche Preise heranzuziehen sind, wenn keine speziellen Vereinbarungen getroffen worden sind. Lassen sich ortsübliche Preise nicht ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten sowie angemessene Zuschläge für Gemeinkosten sowie für Gewinn und zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
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