Buchhaltung / Rechnungswesen

Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

In einer Ausschreibung können im Leistungsverzeichnis (LV) auch Stundenlohnarbeiten zu einer Baumaßnahme im Unterschwellenbereich mit Bezug auf § 4 Abs. 2 im Abschnitt 1 der VOB/A (analog nach § 4 EU bei EU-weiten Ausschreibungen und § 4 VS VOB/A in den Abschnitten 2 und 3, jeweils im Abs. 2) aufgeführt werden. Möglich ist der Ausweis:
  • entweder als Bedarfsposition (Eventualposition) mit Gesamtbetrag, der sich berechnet unter Angabe eines Stundenumfangs als Vordersatz und einem dafür kalkulierten Einheitspreis (EP) wie für jede andere Normalposition,
  • oder als Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag für eine Stunde als Menge, für die Stundensatz als Einheitspreis anzubieten ist, ggf. differenziert nach Beschäftigungs- bzw. Lohngruppen der gewerblichen Arbeitnehmer.
Zur Sicherung einer Vergütung müssen die Stundenlohnarbeiten vor Beginn der Ausführung mit Bezug auf § 2 Abs. 10 VOB/B vertraglich vereinbart und auf Grundlage des Angebots die Vergütung der Stundenlohnarbeiten bestimmt werden. Sollte mit dem Bauvertrag keine Vereinbarung für die Vergütung von Stundenlohnarbeiten getroffen worden sein, ist nach § 15 Abs. 1, Nr. 2 in VOB/B zu verfahren und die ortsübliche Vergütung anzusetzen.
Stundenlohnarbeiten können ebenfalls in einem BGB-Vertrag mit Verbrauchern als Besteller vorgesehen werden. Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 5. Januar 2017 (Az.: VII ZR 184/14) dazu Entscheidungen mit folgenden Aussagen getroffen:
  • Bei Bemessung nach Zeitaufwand für einen Vergütungsanspruch des Bauausführenden bedarf es als schlüssige Begründung nur der Darlegung, wie viele Stunden er für die vertragliche Ausführung aufgewendet hat.
  • Welche Arbeitsstunden differenziert für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen geleistet wurden, ist regelmäßig nicht geschuldet.
  • Ein Beweis wäre dann zu erheben, wenn der Besteller die abgerechneten Arbeiten des Bauausführenden bestreitet. Dann bliebe zu klären, ob die Arbeitsstunden vom Auftragnehmer für den vertraglich geschuldeten Erfolg auch aufgewendet wurden.
Die Rechnungslegung zu ausgeführten Stundenlohnarbeiten hat bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf § 15 Abs. 4 VOB/B alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten zu erfolgen. Sie sind längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen gegenüber dem Auftraggeber vorzunehmen. Bei der Rechnung kann es sich um eine selbstständige Rechnung handeln, dann ist sie einer Schlussrechnung oder ggf. einer Teilschlussrechnung im Sinne des § 16 in VOB/B gleichzusetzen. Möglich und in der Baupraxis meistens anzutreffen ist die Abrechnung der Stundenlohnarbeiten bereits im Rahmen der fortlaufenden Abschlagsrechnungen.
Für die Fälligkeit und ggf. Verzug sind ebenfalls die Fristen wie für eine Abschlagsrechnung oder Schlussrechnung zugrunde zu legen. Wichtig dabei ist, dass die Rechnung auch nach den Anforderungen in § 14 Abs. 1 in VOB/B prüfbar sein muss, insbesondere mit Bezug auf die vorzulegenden Stundenlohnzettel.
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