Buchhaltung / Rechnungswesen

Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Was zur Abrechnung von Stundenlohnarbeiten bei Baumaßnahmen zu beachten ist, lesen Sie hier.

Was sind Stundenlohnarbeiten?

Arbeitnehmer erhalten bei Stundenlohnarbeiten für jede gearbeitete Arbeitsstunde einen bestimmten Geldbetrag – unabhängig von Produktivität und fertiggestellten Aufgaben.

Abrechnung zu ausgeschriebenen Stundenlohnarbeiten

Soll der Baumaßnahme ein VOB-Vertrag zugrunde liegen, können Stundenlohnarbeiten bereits im Leistungsverzeichnis (LV) ausgeschrieben werden. Bestimmend sind die Aussagen in der VOB/A im Unterschwellenbereich nach § 4 Abs. 2 im Abschnitt 1 und bei EU-weiten Ausschreibungen analog nach § 4 EU sowie § 4 VS, jeweils im Abs. 2 in den Abschnitten 2 und 3.
Möglich ist der Ausweis im LV der Ausschreibung:
Stundenlohnarbeiten können ebenfalls in einem Bauvertrag nach BGB und Verbraucherbauvertrag vorgesehen werden.
Möglich ist auch eine „reine“ Ausschreibung nur von Stundenlohnarbeiten mit einem Stundenlohnvertrag.

Grundlagen für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Bei einem VOB-Vertrag ist nach § 15 Abs. 3 VOB Teil B die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn der Ausführung dem Bauherrn als Auftraggeber anzuzeigen. Eine Schriftform ist nicht vorgeschrieben.
Die danach ausgeführten Stundenlohnarbeiten sind vom bauausführenden Unternehmen mit Nachweisen zu belegen. Hierzu sind bei einem VOB-Vertrag nach § 15 Abs. 3 VOB Teil B werktäglich oder wöchentlich Listen als Leistungsnachweise vorzulegen, meistens in Form von Stundenlohnzetteln.
Erforderlich sind Angaben zu den Stundenlohnarbeiten mindestens:
  • zur Beschreibung der ausführten Leistungen
  • zur Anzahl der dafür eingesetzten Arbeitskräfte
  • zum Umfang der geleisteten Arbeitsstunden und den dafür maßgebenden Stundenpreisen nach Ausschreibung
  • weiterhin zum Verbrauch für die ggf. zu Stundenlohnarbeiten angefallenen Kosten nach § 15 Abs. 1, Nr. 2 VOB Teil B für
  • Fracht-, Fuhr- und Ladekosten
  • anfallende Gebühren, Sonderkosten u. a.
  • angemessene Zuschläge für Gemeinkosten und Gewinn
Hauptsächlich fallen Lohnkosten (einschließlich Lohnzusatz- und Lohnnebenkosten) bei Stundenlohnarbeiten an, oft auch nur Lohnkosten.
Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 5. Januar 2017 (Az.: VII ZR 184 / 14) dazu Entscheidungen mit folgenden Aussagen getroffen:
  • Bei Bemessung nach Zeitaufwand für einen Vergütungsanspruch des Bauausführenden bedarf es als schlüssige Begründung nur der Darlegung, wie viele Stunden er für die vertragliche Ausführung aufgewendet hat.
  • Welche Arbeitsstunden differenziert für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen geleistet wurden, ist regelmäßig nicht geschuldet.
  • Ein Beweis wäre dann zu erheben, wenn der Besteller die abgerechneten Arbeiten des Bauausführenden bestreitet. Dann bliebe zu klären, ob die Arbeitsstunden vom Auftragnehmer für den vertraglich geschuldeten Erfolg auch aufgewendet wurden.
Die Abrechnung zu Stundenlohnarbeiten ist teils mit erheblichem Aufwand für die Nachweise verbunden. Bei öffentlichen Bauaufträgen für Straßen- und Brückenbauten wird im HVA B-StB Ausgabe 2023 unter Tz. 2.2.8 im Richtlinientext vermerkt, dass die Ausführung, Überwachung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden soll.

Übergabe der Abrechnung und Prüfung durch den Auftraggeber

Vom bauausführenden Unternehmen sind die Stundenlohnzettel als Leistungsnachweise zeitnah (täglich oder wöchentlich) dem Auftraggeber zu übergeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies sollte möglichst mit Anschreiben erfolgen.
Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Nachweise nach § 15 Abs. 3 VOB Teil B unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Ihm (ggf. auch den von ihm dafür bevollmächtigte Architekt) steht jedoch das Recht zu, die vorgelegten Nachweise zu den vereinbarten und ausgeführten Stundenlohnarbeiten zu prüfen. Sollten die nachgewiesenen Stundenlohnarbeiten bereits schon durch den Bauvertrag (z. B. als Nebenleistungen) abgegolten sein, wäre eine Abrechnung nicht möglich.
Dabei kann der Arbeitgeber Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Das kann und wird der Fall sein, wenn beispielsweise die Arbeiten überhaupt nicht durchgeführt wurden oder einen Zeitaufwand bedeuten, der nicht notwendig war bzw. nicht dem abgerechneten Stundenumfang entsprach.
Nicht fristgemäß zurückgegebene Nachweise gelten jedoch als stillschweigend anerkannt. Danach hätte der Arbeitgeber noch die Möglichkeit, Einwände vorzubringen. Dann trägt er jedoch die Beweislast, dass beispielsweise die Nachweise des Auftragnehmers unwahr sind.
Stundenlohnarbeiten sollten vor Beginn der Bauausführung vertraglich vereinbart werden.
Stundenlohnarbeiten sollten vor Beginn der Bauausführung vertraglich vereinbart werden. Bild: © f:data GmbH

Rechnungslegung zu Stundenlohnarbeiten

Zur Sicherung einer Vergütung sollten Stundenlohnarbeiten bereits vor Beginn der Ausführung mit Bezug auf § 2 Abs. 10 VOB Teil B vertraglich vereinbart und auf Grundlage des Angebots die Vergütung bestimmt werden.
Grundlage wären dann die Stundenlohnsätze als Einheitspreise (EP) für die Position im Leistungsverzeichnis (LV) oder im Rahmen einer Pauschalsumme festgelegte Beträge. Sollte mit dem Bauvertrag keine Vereinbarung für die Vergütung von Stundenlohnarbeiten getroffen worden sein, ist nach § 15 Abs. 1, Nr. 2 in VOB Teil B zu verfahren und eine ortsübliche Vergütung anzusetzen. Verwiesen sei auf detaillierte Erläuterungen unter Vergütung von Stundenlohnarbeiten.
Die Rechnungslegung zu ausgeführten Stundenlohnarbeiten hat bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf § 15 Abs. 4 VOB Teil B:
  • alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten zu erfolgen und
  • ist längstens in Abständen von vier Wochen gegenüber dem Auftraggeber vorzunehmen.
Möglich und in der Baupraxis meistens anzutreffen ist die Abrechnung der Stundenlohnarbeiten im Rahmen der fortlaufenden Abschlagsrechnungen zu ausgeführten Bauleistungen während der Bauzeit. Für die Zahlung gelten ebenfalls die Fristen wie für Abschlagsrechnungen nach § 16 Abs. 1 VOB Teil B.
Die Rechnungslegung kann aber auch mit einer selbstständigen Rechnung erfolgen. Dann ist die Rechnung mit einer Schlussrechnung oder ggf. einer Teilschlussrechnung im Sinne des § 16 in VOB Teil B gleichzusetzen.
Die jeweilige Rechnung muss aber auch nach den Anforderungen in § 14 Abs. 1 in VOB Teil B prüfbar sein. Das betrifft die ordnungsmäßige Einreichung aller für die Leistung erforderlichen Nachweise.
Bei der Rechnungslegung ist bezüglich der  Umsatzsteuer wie allgemein in Rechnungen zu Bauleistungen zu verfahren. Zu beachten sind einerseits die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie zum anderen zur Umsatzsteuer-Istbesteuerung oder -Sollbesteuerung.
Für die Fälligkeit und ggf. Verzug würden dann auch die Fristen wie für eine Schlussrechnung gelten.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abrechnung von Stundenlohnarbeiten"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

STLB-Bau Ausschreibungstexte zu "Abrechnung von Stundenlohnarbeiten"

Aktuelle, VOB-konforme und herstellerneutrale Ausschreibungstexte direkt für Ihre Ausschreibung oder Angebotserstellung.

Beispiel
STLB-Bau Ausschreibungstext:
Verrechnungssatz für liefern und vorhalten von Pflegemittel....
Abrechnungseinheit: kg
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere