Bauabrechnung

Ergebnisrechnung

Das Ergebnis- Gewinn oder Verlust - wird durch die Gegenüberstellung von Kosten und Leistungen ermittelt. Es können verschiedene Ergebnis- bzw. Gewinnarten betrachtet und bestimmt werden. Im Rahmen der Ergebnisrechnung wird unterschieden nach:
  • kostenstellenbezogenen Ergebnissen, z. B. Baustellenergebnisse, Ergebnisse der Hilfsbetriebe, der Gemeinkostenstellen u. a., die jeweils auf die Kostenstelle bezogen zugleich Einzelergebnisse darstellen.
  • erzeugnisbezogenen Ergebnissen, z. B. für die einzelnen Bauwerke und ggf. für die einzelnen Teilleistungen eines Bauauftrags.
Für die Auswertung ist von Vorteil, wenn das Ergebnis z. B. für die Baustellen nicht nur für den Abrechnungszeitraum als Periode (z. B. Monat, Quartal, Jahr), sondern auch kumulativ für die Zeit von Baubeginn bis zum jeweiligen Stichtag sowie bis zum Ende der Baustelle ausgewiesen wird. Bereichsergebnisse sind Ergebniszusammenfassungen, z. B. für den Baustellenbereich, für Oberbauleitungsbereiche, für die Leistungssparten als Spartenergebnisse (z. B. für Hochbau, Straßenbau), für die Gemeinschaftsbaustellen sowie für den Betrieb als Ganzes.
Das Betriebsergebnis ist stets ein periodenbezogenes Ergebnis. Es stellt sich dar als Differenz zwischen den betrieblichen Kosten und Leistungen, d. h. den hergestellten Leistungen in einer Periode. Es ist praktisch ein Ergebnis aus der Bruttoproduktion, und nicht aus dem Absatz. Ausgewiesen wird das Betriebsergebnis im Betriebsabrechnungsbogen (BAB).
Die Baustellenergebnisse werden ebenfalls aus der Gegenüberstellung von Kosten und Bauleistungen ermittelt und automatisch in der Kostenstellenrechnung dargestellt. Die Baustellenergebnisse enthalten über die innerbetriebliche Belastung von Hilfsleistungen und Gemein- und Verwaltungskosten auch Kosten bzw. Leistungen als Verrechnungsbeträge. In den einzelnen Hilfs- und Leistungskostenstellen können ebenfalls aus dem eigenständigen Vergleich von Kosten und Verrechnungsbeträgen Ergebnisse auftreten, und zwar als Unter- und Überdeckungen. Grundsätzlich sollte die Abrechnung der Hilfs- und Leistungskostenstellen eine Kostendeckung erbringen, aber keinen Gewinn oder Verlust. Demgegenüber sollen die Baustellen natürlich Gewinn erbringen, ebenso die Nebenbetriebe. Die Unter- bzw. Überdeckungen sind noch als Korrekturgrößen letztlich den Baustellen anzulasten bzw. zuzuordnen, weil nur Bauleistungen verkauft werden und die schließlich das Betriebsergebnis erwirtschaften. Dies erfolgt zusammenfassend im BAB für das Bauunternehmen.
Wird ein Bauauftrag durch eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemeinschaftlich oder nach Losen getrennt ausgeführt, wird in den beteiligten Bauunternehmen im Rahmen der Kostenstellenrechnung eine eigene Kosten-/Leistungsstelle eingerichtet. Der Saldo zwischen den Kosten und Leistungen der internen ARGE-Kostenstelle ist das interne ARGE-Ergebnis.
Während der Bauzeit sind die Baustellenergebnisse wie auch das Betriebsergebnis periodenbezogene Aussagen, in der Regel für den Abrechnungsmonat bzw. kumulativ per Monatsende sowie zum Ende des Geschäftsjahres. Für einen aussagefähigen Vergleich von Kosten und Leistungen zu einem Stichtag muss gesichert sein, dass die Kosten nur solche Positionen enthalten, die sich auch auf den abgerechneten Zeitraum beziehen. Dafür bedarf es umfangreicher Kostenabgrenzungen jeweils zum Abrechnungsstichtag. Die Aufgabe besteht im richtigen, d. h. periodengerechten Ausweis der Kosten. Die Kosten müssen der Periode zugeordnet werden, in der sie für die Leistung verursacht wurden und tatsächlich entstanden sind. Von der Exaktheit der Abgrenzungen wird die Echtheit der Periodenergebnisse beeinflusst.
Häufig fehlen zu den Abrechnungsstichtagen noch Eingangsrechnungen, deren Inhalt in den Kosten aber zu berücksichtigen ist, und zwar als Kostenmehrung für die abgerechnete Periode, z. B. Rechnungen für verbrauchte Einbaustoffe und sonstige Stoffe, noch nicht in Rechnung gestellte Leistungen der Nachunternehmer, die aber bereits ausgeführt und in der Leistungsmeldung aufgenommen wurden u. a. Diese zunächst nur dem Grunde nach bekannten Aufwendungen sind als Verbindlichkeiten unbestimmter Höhe und zugleich in die Kosten einzubeziehen. Die Prüfungen hierzu müssen sorgfältig erfolgen, beispielsweise anhand der erhaltenen Lieferscheine (z. B. für Stoffe), Verträge (z. B. für Nachunternehmerleistungen und Gerätemiete), Leistungsverzeichnisse u. a. Wo sie fehlen, sind sorgfältige Schätzungen vorzunehmen. Ansonsten liefert die Ergebnisrechnung eine falsche Aussage.
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