HOAI

Pflege- und Entwicklungsplan

Pflege und Entwicklungsplan
Bild: © f:data GmbH
Der Pflege- und Entwicklungsplan ist Bestandteil der Landschaftsplanung im Rahmen der Flächenplanung. Die zu erbringenden Leistungen bei der Planung regeln sich nach § 27 HOAI. Bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die Grundleistungen nach HOAI in 4 Leistungsphasen nach HOAI unterteilt, wofür die folgenden Prozentsätze nach Leistungsphasen für die Bewertung der Honorare maßgebend sind:
• Leistungsphase 1(Klären der Aufgabenstellung)=3 %
• Leistungsphase 2(Ermitteln der Planungsgrundlagen)=37 %
• Leistungsphase 3(Vorläufige Fassung)=50 %
• Leistungsphase 4(Abgestimmte Fassung)=10 %
Die jeweiligen Grundleistungen im Leistungsbild für Pflege- und Entwicklungspläne sind nach den Leistungsphasen in der Anlage 8 der HOAI aufgeführt, beispielsweise in der:
  • Leistungsphase 1: Ortsbesichtigungen, Abgrenzen des Planungsgebiets u. a.
  • Leistungsphase 2: Bestandsaufnahme und –bewertung, Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen, Beschreiben der Zielkonflikte u .a.
  • Leistungsphase 3: Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen u. a.
  • Leistungsphase 4: Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Weiterhin können noch Besondere Leistungen nach HOAI frei vereinbart werden. Sie sind in Anlage 9 in der HOAI aufgeführt, beispielsweise Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden, Moderation von Planungsverfahren, Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter, Befragen und Interviews u. a.
Spezielle Aussagen zu den Honoraren für die Vergütung der Planungsleistungen trifft § 32 Abs. 1 im Abschnitt 2 im Teil 2 in der novellierten HOAI-2021. Die Honorare für Pflege- und Entwicklungspläne werden mit "Orientierungswerten" in einer Honorartafel mit Honorarspannen nach den Honorarzonen nach HOAI I bis III ausgewiesen, und zwar nach Honorarzonen in Abhängigkeit von der Fläche des Planungsgebiets in Hektar. Welchen Honorarzonen die einzelnen Grundleistungen zuordenbar sind, richtet sich nach den Bewertungsmerkmalen in § 32 Abs. 3 HOAI wie:
  • fachliche Vorgaben,
  • Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
  • Differenziertheit des faunistischen Inventars,
  • Beeinträchtigungen und Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
  • Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
Die Orientierungswerte zur Honorarspanne sind nicht mehr im Sinne von "Höchst- und Mindestsätzen" zu verstehen und dürfen nicht mehr verbindlich vorgegeben werden, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Honorare als Vergütung der Planungsleistungen können frei in Textform vereinbart werden.
Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 1 HOAI-2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart. Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung nach HOAI darauf in Textform hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
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