Bauplanung

Planungsleistungen vom Bauunternehmen

Der Auftraggeber kann auch die Beschaffung von aufgeführten Unterlagen in § 3 Abs. 5 VOB /B, die eigentlich von ihm als Bestandteil der Bauplanung zu liefern sind, vom Bauunternehmen als Auftragnehmer verlangen bzw. mit ihm als Lieferung vereinbaren.
Wird das Verlangen ausgesprochen, so sind die erarbeiteten Unterlagen dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen. Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistung gemäß § 2 Abs. 9 VOB/B.
Die vom Bauunternehmen erarbeiteten Unterlagen sowie auch im Zusammenhang damit stehende DV-Programme sind zu schützen. Derjenige, der die Leistung erbracht, d. h. die Unterlagen erarbeitet bzw. geschaffen hat, gilt als Urheber, meistens der Auftragnehmer. Letzterem bleibt nach § 3 Abs. 6, Nr. 3 VOB/B folglich auch das Recht zur Nutzung bestehen und zwar unbeschadet vom Nutzungsrecht des Auftraggebers. Für die Nutzung bleibt besonders wichtig, dass die in den Unterlagen vereinbarten Leistungsmerkmale sowie bei Kopien weitere Identifikationsmerkmale unverändert bestehen bleiben.
Vervielfältigungen und andere Verwendungen setzen eine Genehmigung des Urhebers voraus. Wird diese Pflicht durch einen Vertragspartner nicht eingehalten, kann eine solche Verletzung ggf. einen Anspruch auf Schadenersatz durch den Urheber begründen.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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