Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Beschreibung der Bauleistung

Nach § 1 in der VOB, Teil A gelten alle Arbeiten jeder Art als Bauleistungen, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Sie umfassen eine Vielzahl von Teilleistungen, die zusammengefügt am Ende eine bauliche Anlage ergeben. Sie können auch verschiedene Lieferungen z. B. für Bauteile und Dienstleistungen (z. B. Planungsleistungen) einschließen, die für die Herstellung bis hin zum Rückbau bzw. Abbruch erforderlich sind.
Im Rahmen des Baurechts werden die Bauleistungen durch das Bau-Soll als vertraglich zu vereinbarende Bauleistungen bestimmt. Folglich sollte die Betrachtung zu den Bauleistungen auch in Verbindung mit den Anforderungen zur Leistungsbeschreibung nach unterschiedlichen Aspekten erfolgen, so beispielsweise:
Mittels der Leistungsbeschreibung müssen die auszuführenden Bauleistungen eindeutig, vollständig sowie technisch richtig und erschöpfend im Sinne des VENTO-Prinzips beschrieben werden. Alle preisbeeinflussenden Umstände sind anzugeben und für die Beschreibung verkehrsübliche Bezeichnungen heranzuziehen. Für die Angebotskalkulation ist wichtig, dass jeder Anbieter die Bauleistung im gleichen Sinne versteht und zur Grundlage seiner Kalkulation macht. Auch ist das Bauunternehmen in der Ausführung zu der Leistung verpflichtet, die es bei Angebotsabgabe klar erkennen und deren Kosten es kalkulieren kann.
Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung von Bauleistungen sind vorbestimmt:
  1. für öffentliche Bauaufträge in der VOB Teil A für nationale Ausschreibungen im Unterschwellenbereich in § 7 im Abschnitt 1 sowie analog für EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte in § 7 EU im Abschnitt 2 und bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen in § 7 VS im Abschnitt 3 der VOB/A-2016,
  2. zu Hochbaumaßnahmen spezifisch im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2008, Stand: April 2016) in der Richtlinie100 unter Tz. 4.1 sowie
  3. zur Leistungsbeschreibung im Straßen- und Brückenbau in HVA B-StB (Ausgabe April 2016) im Teil 1 - Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen - unter Tz. 1.4.
Die Bauleistungen sollen grundsätzlich in allen Teilen produktneutral ausgeschrieben werden. Für Ausschreibungen sind in der Regel Angaben eines Planungs- bzw. Leitfabrikats oder die vorgeblich neutrale Beschreibung eines bestimmten Produkts oder Verfahrens – auch bei Verwendung des Zusatzes „oder gleichwertig“ unzulässig, soweit nicht Ausnahmevoraussetzungen hinsichtlich Technischer Spezifikationen (TS) im Anhang der Abschnitte 1 bis 3 in der VOB/A erfüllt sind. Die verkehrsüblichen Bezeichnungen sind zu beachten und anzuwenden. Sollen Nebenangebote in technischer Hinsicht für Teilleistungsbereiche zugelassen werden, so ist dies in der Beschreibung zu den Bauleistungen eindeutig aufzuführen.
Für die Beschreibung mit Leistungsverzeichnis sind die Standardleistungsbücher für das Bauwesen, speziell das STLB-Bau - Dynamische BauDaten, das STLB-Z (Zeitvertragsarbeiten), bei Straßen- und sonstigen Tiefbauarbeiten der Standardleistungskatalog STLK - Standardleistungen im Straßen- und Brückenbau sowie der STLK-W für Wasserbau zu verwenden. Soweit mit den Texten der Standardleistungsbücher einzelne Leistungen nicht darstellbar sind, ist die Leistung dann mit freien Eingaben zu beschreiben.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Beschreibung der Bauleistung"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18301 (2023-09)
Für das Untersuchen, Benennen und Beschreiben des Baugrunds gelten: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18300 (2019-09)
Historische Änderungen:Für das Untersuchen, Benennen und Beschreiben von Boden und Fels gelten: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18300 (2019-09)
Historische Änderungen:Soweit möglich werden künstliche Böden, z. B. Auffüllungen und sonstige Stoffe, z. B. Bauteile, Recyclingstoffe, industrielle Nebenprodukte, Abfall und Böden mit Fremdbestandteilen nach Abschnitt 2.2 beschrieben und nach Absch...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 19639 (2019-09)
Verantwortlich für die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes ist der Vorhabenträger. Die Vorgaben des Bodenschutzkonzeptes sind in die Leistungsbeschreibung und in gesonderten Positionen des Leistungsverzeichnisses aufzunehmen. Dies ist in den Plänen de...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18301 (2023-09)
Soweit möglich werden künstliche Böden, z. B. Auffüllungen, und sonstige Stoffe, z. B. Bauteile, Recyclingstoffe, industrielle Nebenprodukte, Holz, Abfall und Böden mit Fremdbestandteilen, nach Abschnitt 2.1 beschrieben und nach Abschnitt 2.2 oder Ab...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18319 (2019-09)
Historische Änderungen:Für das Untersuchen, Benennen und Beschreiben des Baugrunds gelten: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18319 (2019-09)
Historische Änderungen:Soweit möglich werden künstliche Böden, z. B. Auffüllungen, und sonstige Stoffe, z. B. Bauteile, Recyclingstoffe, industrielle Nebenprodukte, Abfall und Böden mit Fremdbestandteilen, nach Abschnitt 2.2 beschrieben und nach Absc...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Anmerkung zu § 7 (1) Die Leistung ist in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben.(2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisc...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regel...
- DIN-Norm im Originaltext -
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