VOB B

Schlussrechnungsprüfung

Gemäß § 14 Abs. 1 in VOB Teil B muss eine Schlussrechnung zu Bauleistungen prüfbar aufgestellt werden, da bei fehlender Prüfbarkeit kein fälliger Vergütungsanspruch besteht und der Auftraggeber (AG) dann auch in Verzug gerät, wenn er die VOB-Zahlungsfristen nicht einhält.
Ist eine Rechnung nicht ausreichend prüffähig, wird sie der Auftraggeber zurückweisen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.10.1998 unter anderem folgendes ausgeführt:
Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung sei "kein" Selbstzweck. Der Auftragnehmer müsse die Rechnung so aufschlüsseln, dass sie der Auftraggeber auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen könne. In welchem Umfang sie aufzuschlüsseln ist, sei dabei eine Frage des Einzelfalls, die sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen richtet.
Prüfungen sind durch den Auftraggeber aufs äußerste zu beschleunigen. Verzögert sich die Prüfung, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung nach § 16 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B sofort zu zahlen. Die Zweimonatsfrist galt bisher nach VOB 2009, ist jedoch mit der VOB 2012 kürzer gefasst wurden.
Bereits spätestens nach 30 Kalendertagen (in Ausnahmefällen nach 60 Tagen) ist die Zahlung nach Zugang der Schlussrechnung fällig und danach bei Nichtzahlung automatisch ohne Nachfrist und Mahnung in Verzug. Ist von vornherein mit einer komplexen, komplizierten und zeitaufwendigen Prüfung beim Bauauftrag zu rechnen, die auch sehr spezielles Fachwissen und Kenntnisse erfordern wird, dann sollte ggf. die Zahlungsfrist für die Fälligkeit als Ausnahme von 60 Tagen vorgesehen werden.
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