VOB A

Technische Bezugsgröße

Als technische Bezugsgröße gilt nach den Begriffsbestimmungen unter Tz. 5 im Anhang TS jeweils zu den Abschnitten 1 bis 3 zur VOB Teil A ein Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und der von den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde. Als Spezifikationen sind die technischen Bezugsgrößen in den Vergabeunterlagen mit anzugeben. Sie müssen allen Unternehmen bzw. Bietern gleichermaßen zugänglich sein. In der Rangfolge für vorzugebende Spezifikationen stehen die technischen Bezugsgrößen nach den nationalen Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden oder anderen technischen Bezugssystemen.
In der VOB/A-2016 wird jeweils ausführlich geregelt, welche und zu welchen Voraussetzungen der öffentliche Auftraggeber für öffentliche Bauaufträge die Technische Spezifikationen sowie nach ihrer Rangfolge verlangen kann, so bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 7 a im Abschnitt 1 (Basisparagrafen), zu EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 7 a EU im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 7 a VS im Abschnitt 3 der VOB/A-2016.
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