Bauplanung

Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag erfolgt auf Grundlage der Ausführungsplanung sowie Vorbereitung der Vergabe als Grundleistungen des Bauplaners in den Leistungsphasen 6 und 7 nach der HOAI und dient hierzu für Entscheidungen. Die Ergebnisse werden nach DIN 276 - Kosten im Bauwesen dargestellt. In der Ausgabe Dezember 2018 wurden die vorherigen Teile der DIN 276 - 1 (Teil 1: Hochbau, Dezember 2008) und DIN 276 - 4 (Teil 4: Ingenieurbau, August 2009) zur neuen Norm DIN 276 (2018-12) zusammengefasst.
Der Kostenvoranschlag ist eine spezielle Stufe der Kostenermittlung nach DIN 276, die einmalig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im Projektverlauf wiederholt und in mehreren Schritten für das betreffende Bauprojekt und dem dafür maßgebenden Kostenstand durchgeführt werden kann. Im Kostenvoranschlag werden nach Tz. 4.3.5 in DIN 276 (2018-12) insbesondere folgende Informationen zugrunde gelegt:
Im Kostenvoranschlag müssen die Gesamtkosten der Kostengruppen nach DIN 276 bei der Kostengliederung nach DIN 276 detailliert zusammengestellt und geordnet werden:
  • in der dritten Ebene (entspricht den Einer-Stellen bzw. 3-Steller) nach der für das Bauprojekt festgelegten Vergabeeinheiten sowie
  • darüber hinaus nach technischen Merkmalen oder herstellungsgemäßen Gesichtspunkten, z. B. nach konstruktiven Hauptbestandteilen wie Außenwandbekleidungen u. a.
Die Mindestgliederung nach Einer-Stellen leitet sich unmittelbar aus der DIN 276 ab, beispielsweise zu:
KG 300 -Bauwerk - Baukonstruktionen
320 -Gründung
321 - Baugrundverbesserung (wie Bodenaustausch, Verdichtung u. a.)
322 - Flachgründungen und Bodenplatten (wie Einzelfundamente, Streifenfundamente u. a.)
usw.
Detailliertere Aussagen zur Gliederung und den inhaltlichen Anmerkungen der 3-Steller-Positionen sowie redaktionelle Kommentare zu Änderungen gegenüber vorherigen Ausgaben werden im Baunormenlexikonuntersetzt und sind dort aufrufbar.
Das Kostenermittlungsverfahren ist nach Art und Weise dem Bauplaner freigestellt. Nur Bezugsgrößen wie beispielsweise ausschließlich die geometrischen Größen Brutto-Rauminhalt (BRI) oder Brutto-Grundfläche (BGF) sind bei einem Kostenvoranschlag nicht heranzuziehen. In den Anlagen 3 und 4 zur DIN 276 (2018-12) werden jeweils Mengen und Bezugseinheiten für die Bestimmung von Kostenkennwerten empfohlen, so für die Kostengruppen "300 - Bauwerk- Baukonstruktionen" in Anlage 3 und "400 - Bauwerk- Technische Anlagen" in Anlage 4, beispielsweise für KG 320- Gründung, Unterbau - die Gründungs- bzw. Unterbaufläche der Gründungsebenen in m².
Die Detaillierung der Kostenermittlung wird auch abhängig sein vom Stand der Planung und Ausführung und den jeweils verfügbaren Informationen, z. B. in Form des Projektes, der Beschreibungen und Berechnungen.
Zu berücksichtigen sind weiterhin die unter Kostenermittlung nach DIN 276 angeführten und erläuterten Aspekte nach Tz 4.2.8 bis 4.2.14 in der DIN 276 (2018-12).
Durchaus günstiger erscheinen Berechnungen nach Kostenelementen, die wesentlich transparenter, zum anderen mit höherem Arbeitsaufwand verbunden sind. Die Aussagen sind auch noch umso besser, wenn den Kennzahlen umfangreiche und langjährige Erfahrungen und viele Vergleichsobjekte zugrunde liegen.
Noch detailliertere Aussagen sind für die Baukostenermittlung auf Grundlage der Bausoftware "nextbau“ der Firma f:data GmbH zu erzielen, da sie eine Differenzierung der Kostenberechnung bis zur Tiefe der Leistungspositionen gestattet, wie sie in späteren Phasen der Bauplanung annähernd einem Leistungsverzeichnis (LV) zugrunde liegt und entspricht.
Nach der erzielbaren Aussage stellt der Kostenvoranschlag praktisch eine Fortschreibung der Kostenberechnung nach DIN 276 (2018-12) dar. Ihm folgt als Stufe der Kostengliederung der Kostenanschlag nach DIN 276 über die Vergabe und der Bauausführung. Folglich wird beim Kostenvoranschlag noch ein etwas größerer Toleranz- sowie Schwankungsbereich gegenüber dem Kostenanschlag und der späteren Kostenfeststellung nach DIN 276 zum Nachweis der entstandenen Kosten maßgebend sein und vorliegen, durchaus von +/./. 5 % bis maximal 12 %. Im weiteren Verlauf der Bauplanung und Bauausführung wird der Kostenvoranschlag praktisch fortgeschrieben.
Zu klären bleibt auch stets, wie die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist. Ableitend aus Tz. 4.2.15 in der DIN 276 (2018-12) können die Kostenaussagen erfolgen als:
  • "Brutto-Angabe", in der die Umsatzsteuer enthalten ist, oder
  • "Netto-Angabe", in der die Umsatzsteuer nicht enthalten ist.
Eine Brutto-Angabe wird immer dann maßgebend sein, wenn der Bauherr als Auftraggeber für die Baumaßnahme keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, z. B. bei Wohnbauten. Zu finanzieren ist dann ebenfalls der Bruttobetrag. Ist dagegen von vornherein eine "Netto-Angabe" gewünscht bzw. zu begründen, sind die Kostenangaben ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Bei der Kostenermittlung ist deshalb grundsätzlich anzugeben, in welcher Form die Umsatzsteuer berücksichtigt wurde.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Kostenvoranschlag"

DIN-Norm
Ausgabe 2018-12
Diese Norm gilt für die Kostenplanung im Bauwesen, insbesondere für die Ermittlung und die Gliederung von Kosten. Sie erstreckt sich auf die Kosten von Hochbauten, Ingenieurbauten, Infrastrukturanlagen und Freiflächen sowie die damit zusammenhängende...
- DIN-Norm im Originaltext -

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