VOB A

VENTO-Prinzip

Mittels der Leistungsbeschreibung müssen die auszuführenden Bauleistungen eindeutig und erschöpfend beschrieben werden. Alle preisbeeinflussenden Umstände sind anzugeben und für die Beschreibung verkehrsübliche Bezeichnungen heranzuziehen. Für die Angebotskalkulation ist wichtig, dass jeder Anbieter die Bauleistung im gleichen Sinne versteht und zur Grundlage seiner Kalkulation macht. Auch ist das Bauunternehmen in der Ausführung zu der Leistung verpflichtet, die es bei Abgabe eines Angebots klar erkennen und deren Kosten es kalkulieren kann.
Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung für öffentliche Bauaufträge werden in der VOB Teil A vorbestimmt. Maßgebend sind die Aussagen zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich in § 7 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) sowie analog in § 7 EU im Abschnitt 2 für EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie § 7 VS im Abschnitt 3 bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen in VOB/A-2016.
Für Hochbaumaßnahmen im Anwendungsbereich des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund- Ausgabe 2008, Stand: April 2016) werden in der Allgemeinen Richtlinie 100 unter Tz. 4.2 weitere spezielle Anforderungen an die Leistungsbeschreibung aufgeführt, zu Beschreibungen im Straßen- und Brückenbau spezifisch nach HVA B-StB (Ausgabe April 2016) im Teil 1 unter Tz. 1.4 (Leistungsbeschreibung).
Die formulierten Grundsätze folgen dem VENTO-Prinzip:
V ollständig - erschöpfend den Leistungsumfang beschreiben
E indeutig - AG und AN (Bieter) verstehen sie im gleichen Sinne
N eutral - Grundlage des Wettbewerbes
T echnisch richtig - anerkannte Regeln der Technik, z. B. nach DIN
O jektindividuell - passgenau zur Baustelle und zur baulichen Anlage.
Eine standardisierte Leistungsbeschreibung, beispielsweise das STLB-Bau - Dynamische BauDaten erfüllt diese Anforderungen in höchstem Maße und verbindet als datenbankorientiertes Textsystem die Anwender unmittelbar mit den Regelungen, wie sie in der VOB als Geschäftsbedingungen formuliert sind. Analoge Lösungen liegen vor mit dem STLK - Standardleistungen im Straßen- und Brückenbau, dem STLK-W für Wasserbau und STLB-BauZ (Zeitvertragsarbeiten).
Anzugeben sind weiterhin auch
  • die für die Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z. B. Boden- und Wasserverhältnisse,
  • der Zweck und ggf. die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung.
Die Leistungsbeschreibung kann mit Leistungsverzeichnis (LV) oder Leistungsprogramm (LP) erfolgen.
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