Steuern

Vergütung mit oder ohne Umsatzsteuer

Die Vergütung der Leistung ist auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zur Umsatzsteuer im Umsatzsteuergesetz (UStG) vorzunehmen. Dabei kommt dem § 13 b im UStG bezüglich der Steuerschuldnerschaft eine wesentliche Bedeutung für Bauleistungen zu. Danach ist der Auftraggeber als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das ist wieder ab 1. Oktober 2014 rechtliche Grundlage für die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen.
Danach ist derjenige Bauleistungsempfänger wieder ein Umsatzsteuerschuldner, wenn er selbst Unternehmer ist und nachhaltig Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Die Nachhaltigkeit von Bauleistungen liegt vor, wenn mindestens 10 % des Weltumsatzes vom Leistungsempfänger als Bauleistungen erbracht werden. Dabei ist für ab 1. Oktober 2014 ausgeführte Leistungen nicht mehr entscheidend, ob der Leistungsempfänger die Leistung für eine von ihm selbst erbrachte Leistung verwendet. Zu den Bauleistungen gehören jedoch nicht Grundstückslieferungen von Bauträgern, die bebaute Grundstücke verkaufen.
Von der Steuerschuldnerschaft des Leistungempfängers ist auch immer dann auszugehen, wenn ihm das Finanzamt darüber eine gültige Bescheinigung zur Steuerschuldnerschaft erteilt, dass er im Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen ein Unternehmer ist und Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Eindeutig ist die Steuerschuldnerschaft, wenn der Bauunternehmer als Nachunternehmer Bauleistungen für einen Haupt- (HU) bzw. Generalunternehmer (GU) ist, der selbst auch Bauleistungen erbringt.
Bereits bei der Angebotsabgabe bzw. Vorbereitung des Bauvertrages sollte geklärt werden,
  • ob für den Leistungsempfänger § 13 b UStG maßgebend ist und
  • ob im Bauvertrag die Steuerschuldnerschaft und die sich daraus ergebenden umsatzsteuerlichen Folgen vermerkt werden.
Ist der Auftraggeber als Leistungsempfänger z. B. selbst ein Bauunternehmen und damit Steuerschuldner für die Umsatzsteuer, dann hat die Rechnungslegung ihm gegenüber ohne Umsatzsteuer zu erfolgen, d. h. nur im Umfang des Nettobetrages. Wenn jedoch der Leistungsempfänger kein Steuerschuldner nach § 13 b UStG ist, dann hat er vom Auftragnehmer eine Rechnung mit Ausweis des Nettobetrages zuzüglich gültige Umsatzsteuer und daraus sich ableitendem Bruttobetrag zu erhalten.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vergütung mit oder ohne Umsatzsteuer"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Anmerkung zu § 15 Abs. 1 Nr. 12. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, s...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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