VOB A

Verhandlungsleiter bei Angeboten

Der Verhandlungsleiter trifft bei öffentlichen Bauaufträgen die erforderlichen Feststellungen bei der Angebotseröffnung im Vergabeverfahren. Er ist der Vertreter des Auftraggebers und handelt in seinem Namen. Der Verhandlungsleiter soll grundsätzlich ein Bediensteter des ausschreibenden Auftraggebers sein. Sowohl der Verhandlungsleiter als auch der Schriftführer zur Eröffnung der Angebote sollen weder an der Vorbereitung und Bearbeitung der Vergabeunterlagen noch an der Vergabe und Vertragsabwicklung beteiligt gewesen sein.
Unabhängig von dieser strengen Anforderung werden oft auch Architekten oder Mitarbeiter aus Ingenieurbüros durch den Auftraggeber mit der Versammlungsleitung betraut, die ggf. durchaus auch Kenntnis zu den Vergabeunterlagen haben. Vom Verhandlungsleiter sind in der Eröffnungsabwicklung lediglich Feststellungen zu treffen, beispielsweise bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich mit Bezug auf § 14 Abs. 3, Nr. 1 im Abschnitt 1 der VOB/A (analog bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 14 EU sowie auch nach § 14 VS, jeweils Abs. 2, Nr. 1 in den Abschnitten 2 und 3), ob
  • der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und
  • die elektronischen Angebote verschlüsselt sind.
Der Verhandlungsleiter leitet die Eröffnung und ist zuständig für den ordnungsgemäßen Ablauf einschließlich:
  • der Erstellung der Niederschrift in Schriftform oder in elektronischer Ausfertigung,
  • der Verlesung der Niederschrift mit Vermerk, dass sie verlesen wurde,
  • der Unterschrift oder Versehen mit einer elektronischen Signatur,
ableitend aus den Anforderungen aus den Vergabehandbüchern :
  • zu Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in der Richtlinie 313, Tz. 2 zum Formblatt über die Eröffnung von Angeboten und
  • für den Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.3 - Einreichung der Angebote - in den Nr. 6 ff.
Bei Zeitvertragsarbeiten sind nur die Auf- und Abgebote zu verlesen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Ob Vergabe-Bestimmungen, Regelungen zum VOB/B-Vertrag oder ATV der VOB/C für die Abrechnung – mit baunormenlexikon.de haben Sie alle VOB-Teile parat. Auf dem aktuellen Stand! Mit zahlreichen Erläuterungen. Genau für Ihr Gewerk oder speziell für Architekten.
Die relevanten ATV der VOB/C, VOB/B und VOB/A sind in vielen Normen-Paketen des Baunormenlexikons mit dabei:
Jetzt kostenlos anmelden »

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Verhandlungsleiter bei Angeboten"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin si...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin sind die elektronischen Angebote ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere