VOB A

Verspätete Angebote

Inwieweit ein Angebot zugelassen wird, hängt vom tatsächlichen Eingang ab. Bei der Angebotseröffnung zu öffentlichen Bauaufträgen sind bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nur Angebote zugelassen, die nach § 14 Abs. 2 im Abschnitt 1 der VOB Teil A "bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind". Auch Muster und Proben müssen zum Termin zur Stelle sein. Ein verspätet eingegangenes Angebot kann folglich nicht in das Vergabeverfahren einbezogen werden. Vom Auftraggeber ist in den Vergabeunterlagen anzugeben, wo bzw. an welcher Stelle die Angebote vorzulegen sind. Das betrifft nicht nur die Adresse, sondern auch den Raum für die Angebotseröffnung.
Möglicherweise war aber ein Angebot nicht verspätet eingegangen, sondern lag nur aus verschiedenen Gründen nicht zur Eröffnung des ersten Angebots vor, dann ist dieses Angebot in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen. Die Eingangszeiten und die ggf. bekannten Gründe, aus denen das Angebot nicht vorgelegen hat, sind zu vermerken. In diesem Fall wird ein solches Angebot noch zur Kenntnis genommen.
Mit Bezug auf § 14 Abs. 6 VOB/A ist ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu werten. Den Bietern ist dieser Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen.
Analoge Regelungen gelten auch für EU-weite Ausschreibungen und Bauaufträge bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 14 EU im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 14 VS im Abschnitt 3 der VOB/A-2016.
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