VOB A

Eröffnung von Angeboten

Die Eröffnung von Angeboten umfasst die Öffnung und Verlesung bei Zulassung von schriftlichen Angeboten zu den Vergabearten national im Unterschwellenbereich - öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb -. Die Eröffnung ist an einem Eröffnungstermin zu Angeboten abzuhalten. Spezielle Regelungen trifft hierzu § 14a im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB Teil A. Handelt es sich um Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber, dann sind ebenfalls die in den Vergabehandbüchern speziell vorgeschriebenen Anforderungen und Regelungen zur Eröffnung von Angeboten zu berücksichtigen. Es betrifft zu:
  • Hochbaumaßnahmen das Formblatt 313 einschließlich zugehöriger Richtlinie nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) mit Aktualisierung zu
    • Anpassung der Vergabearten nach Abschnitt 1 in der VOB/A (2019),
    • Eröffnungstermin national nur zu Verfahren, in denen schriftliche Angebote zugelassen wurden,
    • Wegfall zur Gesamtzahl der fristgemäß eingereichten Angebote,
    • Zusätzlichen Feldern für Angabe der Nr. des Haupt- oder Nebenangebots,
  • Straßen- und Brückenbaumaßnahmen die Aussagen in Teil 1 unter Tz. 2.3 (Nr. 1 bis 13) im HVA B-StB.
Zur Eröffnung von Angeboten bei nationalen Ausschreibungsverfahren dürfen nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein. Der Eröffnungstermin ist pünktlich zu dem vorher festgelegten Zeitpunkt durchzuführen. Bis zu diesem Termin sind die zugegangenen Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten. Eine Vorverlegung ist nicht statthaft, sie könnte ggf. auch die Gleichheit der Bieterchancen beeinträchtigen. Zugelassen sind zur Eröffnung nur Angebote, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind.
Für die Eröffnung von Angeboten ist grundsätzlich der Auftraggeber verantwortlich. Zu bestimmen ist ein Verhandlungsleiter. Ihm obliegt die Pflicht zur Durchführung der Eröffnung. Zur Unterstützung der Verhandlungsleitung kann eine Schriftführung herangezogen werden.
Die mit der Verhandlung beauftragte Person muss sich vor Öffnung des ersten Angebots vergewissern und feststellen, ob alle eingegangenen schriftlichen Angebote ungeöffnet sind, der Verschluss unversehrt ist und bei elektronischen Angeboten diese verschlüsselt vorliegen.
Zugelassen sind zur Öffnung nur Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei Eröffnung des ersten Angebots vorliegen. Zum Termin werden dann die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet. Verspätet eingegangene Angebote sind als solche zu kennzeichnen und die Umstände des verspäteten Eingangs zu vermerken. Die zu verlesenden Angaben sind grundsätzlich dem Angebotsschreiben zu entnehmen. Bei einer Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt sind nur die Aufgebote und Abgebote zu verlesen. Weiterhin sind im Eröffnungstermin die Angebote mit allen Anlagen auf geeignete Weise (z. B. durch Lochen u. a.) so zu kennzeichnen, dass nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen verhindert werden.
Über den Eröffnungstermin ist nach § 14a Abs. 4, Nr. 1 im Abschnitt 1 der VOB/A eine Niederschrift in Schriftform oder in elektronischer Form zu fertigen. In ihr ist zu vermerken, dass folgende Angaben verlesen und als richtig anerkannt wurden:
  • Name und Anschrift der Bieter,
  • Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose,
  • Preisnachlässe ohne Bedingungen.
Erfolgte Einwendungen sind ebenfalls zu vermerken. Bekannt zu geben ist auch, ob, von wem und in welcher Zahl Nebenangebote eingereicht wurden. Weiteres aus den Angeboten soll nicht mitgeteilt werden. Zu protokollieren sind nur die zu verlesenden Angaben, nicht jedoch Sachverhalte wie beispielsweise fehlende Unterschriften, fehlende Seiten in Angeboten u. a. Die Unterschrift zur Niederschrift hat der Leiter der Verhandlung zu leisten. Als nicht zu verlesende Angaben anzusehen, die als Sachverhalte in die Dokumentation des Vergabeverfahrens aufzunehmen sind, sind beispielsweise:
  • Feststellungen wie doppelte Seiten,
  • fehlende Preise oder fehlende Unterschriften.
Ggf. als nachzutragende Angaben gelten solche, die die verlesenen und protokollierten Angaben ergänzen.
Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben oder mit einer entsprechenden fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Anwesende Bieter und Bevollmächtigte sind berechtigt, mit zu unterzeichnen. Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten, betreffend alle Vergabeverfahren. Sie dürfen nur den mit der Bearbeitung unmittelbar beauftragten Personen zugänglich gemacht werden. Den Bietern und Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Auf Antrag können den Bietern die Namen der Bieter, die verlesenen und die nachgerechneten Endbeträge der Angebote, sowie die Zahl ihrer Nebenangebote mitgeteilt werden.
Die Niederschrift darf nicht öffentlich werden. Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten. Das gilt neben den anderen nationalen Vergabearten auch für eine freihändige Vergabe.
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