VOB A

Öffnung von Angeboten

Die Öffnung von Angeboten ist neben ihrer Verlesung Bestandteil der Eröffnung von Angeboten. Soll eine Bauleistung nach der VOB/A im Wege der Ausschreibung vergeben werden, sind die Angebote im Rahmen eines Eröffnungstermins zu öffnen. Bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich dürfen nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein. Spezielle Regelungen trifft dazu § 14 in der VOB/A.
Bei Angeboten zu EU-weiten Ausschreibungen gelten die Bestimmungen im Abschnitte 2 unter § 14 EU für Bauaufträge bei Erreichen der Schwellenwerte und im Abschnitt 3 unter § 14 VS bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen im nicht offenen Verfahren. Hierzu sind die Bieter zur Eröffnung nicht zugelassen. Die Öffnung wird von zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam am Öffnungstermin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Über das Ergebnis der Öffnung werden die Bieter danach elektronisch informiert.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Eröffnung bzw. Öffnung von Angeboten. Ihm obliegt die Pflicht zur Durchführung der Eröffnung, für die von ihm auch ein Versammlungsleiter zu bestimmen ist. Die mit der Verhandlung beauftragte Person muss feststellen, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und bei elektronischen Angeboten diese verschlüsselt sind. Zugelassen sind zur Eröffnung nur Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei Eröffnung des ersten Angebots vorliegen. Zum Termin werden dann die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet.
Die Öffnung der Angebote hat pünktlich zum Eröffnungstermin zu erfolgen. Eine Vorverlegung ist nicht statthaft, sie könnte ggf. auch die Gleichheit der Bieterchancen beeinträchtigen.
Über den Eröffnungstermin ist nach § 14 Abs. 4 VOB/A eine Niederschrift in Schriftform oder auch elektronischer Form zu fertigen. Bei Vergaben im Unterschwellenbereich ist die Niederschrift zu verlesen sowie in ihr zu vermerken, dass sie verlesen und als richtig anerkannt wurde. Die Unterschrift zur Niederschrift hat der Leiter der Verhandlung zu leisten. Die anwesenden Bieter können die Niederschrift mit unterzeichnen. Demgegenüber wird die Niederschrift bei EU-weiten Ausschreibungen nicht verlesen, sondern nur von den beiden Vertretern des öffentlichen Auftraggebers unterschrieben oder mit einer elektronischen Signatur versehen. Erforderliche Informationen werden danach den Bietern elektronisch bereitgestellt.
Handelt es sich um Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber, so sei noch verwiesen auf die detaillierter ausgeführten Verfahrensweisen in den Vergabehandbüchern zu:
  • Hochbaumaßnahmen im Geltungsbereich des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in der Richtlinie 313 - Niederschrift zur Öffnung der Angebote -,
  • Baumaßnahmen im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.3 Nr. 1 bis 13 bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte sowie Nr. 14 zu EU-Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte.
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