VOB A

Öffnung von Angeboten

Die Öffnung von Angeboten ist neben ihrer Verlesung Bestandteil der Eröffnung von Angeboten. Soll eine Bauleistung nach der VOB/A im Wege der Ausschreibung vergeben werden, sind die Angebote im Rahmen eines Eröffnungstermins zu öffnen. Bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich dürfen nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein. Spezielle Regelungen trifft dazu § 14 in der VOB/A.
Bei Angeboten zu EU-weiten Ausschreibungen gelten die Bestimmungen im Abschnitte 2 unter § 14 EU für Bauaufträge bei Erreichen der Schwellenwerte und im Abschnitt 3 unter § 14 VS bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen im nicht offenen Verfahren. Hierzu sind die Bieter zur Eröffnung nicht zugelassen. Die Öffnung wird von zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam am Öffnungstermin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Über das Ergebnis der Öffnung werden die Bieter danach elektronisch informiert.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Eröffnung bzw. Öffnung von Angeboten. Ihm obliegt die Pflicht zur Durchführung der Eröffnung, für die von ihm auch ein Versammlungsleiter zu bestimmen ist. Die mit der Verhandlung beauftragte Person muss feststellen, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und bei elektronischen Angeboten diese verschlüsselt sind. Zugelassen sind zur Eröffnung nur Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei Eröffnung des ersten Angebots vorliegen. Zum Termin werden dann die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet.
Die Öffnung der Angebote hat pünktlich zum Eröffnungstermin zu erfolgen. Eine Vorverlegung ist nicht statthaft, sie könnte ggf. auch die Gleichheit der Bieterchancen beeinträchtigen.
Über den Eröffnungstermin ist nach § 14 Abs. 4 VOB/A eine Niederschrift in Schriftform oder auch elektronischer Form zu fertigen. Bei Vergaben im Unterschwellenbereich ist die Niederschrift zu verlesen sowie in ihr zu vermerken, dass sie verlesen und als richtig anerkannt wurde. Die Unterschrift zur Niederschrift hat der Leiter der Verhandlung zu leisten. Die anwesenden Bieter können die Niederschrift mit unterzeichnen. Demgegenüber wird die Niederschrift bei EU-weiten Ausschreibungen nicht verlesen, sondern nur von den beiden Vertretern des öffentlichen Auftraggebers unterschrieben oder mit einer elektronischen Signatur versehen. Erforderliche Informationen werden danach den Bietern elektronisch bereitgestellt.
Handelt es sich um Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber, so sei noch verwiesen auf die detaillierter ausgeführten Verfahrensweisen in den Vergabehandbüchern zu:
  • Hochbaumaßnahmen im Geltungsbereich des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in der Richtlinie 313 - Niederschrift zur Öffnung der Angebote -,
  • Baumaßnahmen im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.3 Nr. 1 bis 13 bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte sowie Nr. 14 zu EU-Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Öffnung von Angeboten"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin si...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin sind die elektronischen Angebote ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronische Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers in Textform oder versehen mit einer fortgeschritt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der öffentliche Auftraggeber legt unter Berücksichtigung von § 11 EU fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftliche Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronisch übermittelte Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers z...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Ang...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Im offenen und nicht offenen Verfahren darf der öffentliche Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftli...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen.(2) 1. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 67700 (2017-05 )
6.4.2.1 Öffentliche BibliothekDie notwendige Anzahl von Nutzerplätzen ist abhängig von den Öffnungszeiten, dem Einzugsgebiet der Bibliothek, dem Umfang digitaler Angebote, die eine Online-Recherche bzw. eine Online-Nutzung von digitalem und digitali...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht ...
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Dem Angebot sind beizufügen: Beschreibungen mit Prinzipzeichnungen, Kennlinien DIN EN 14240....
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