VOB A

Vorgelegte Angebote

Alle Angebote, die für öffentliche Bauaufträge bei einer nationalen Ausschreibung im Unterschwellenbereich bis zum Ablauf der Angebotsfrist (früher Einreichungstermin der Angebote) beim Verhandlungsleiter eingegangen sind bzw. nach dem Vergabeverfahren der VOB Teil A vorliegen, sind mit Bezug auf § 14 Abs. 2 im Abschnitt 1 der VOB/A zugelassen. Sofern kurzfristig noch Angebote vorgelegt werden, sind diese zur Eröffnung mit einzubeziehen. Der Versammlungsleiter hat festzustellen, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und die elektronischen Angebote verschlüsselt sind.
Vom Auftraggeber ist in den Vergabeunterlagen anzugeben, wo bzw. an welcher Stelle die Angebote vorzulegen sind. Das betrifft nicht nur die Adresse, sondern auch den Raum für die Angebotseröffnung. Auch bei der elektronischen Einreichung von Angeboten ist der rechtzeitige Eingang bei der als zuständig bezeichneten Stelle von den Bietern zu sichern.
Ein verspätet eingegangenes Angebot kann nicht in das Vergabeverfahren einbezogen werden.
Möglicherweise war aber ein Angebot nicht verspätet eingegangen, sondern lag nur aus verschiedenen Gründen nicht zur Eröffnung des ersten Angebots vor. Dann ist dieses Angebot in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen. Die Eingangszeiten und die ggf. bekannten Gründe, aus denen das Angebot nicht vorgelegen hat, sind zu vermerken. In diesem Fall wird ein solches Angebot noch zur Kenntnis genommen.
Mit Bezug auf § 14 Abs. 6 VOB/A ist ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu werten. Den Bietern ist dieser Sachverhalt unverzüglich in Textform mitzuteilen, zugleich auch mit Feststellung und der Aussage, dass der Verschluss unversehrt war.
Analoge Regelungen gelten auch für EU-weite Ausschreibungen und Bauaufträge bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 14 EU Abs. 2 bis 6 im Abschnitt 2 sowie nach § 14 VS Abs. 2 bis 6 im Abschnitt 3 der VOB/A für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen.
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist sind die elektronischen Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren. Per Post oder direkt zugegangene Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vorgelegte Angebote"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auszuschließen sind:1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 5 nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Auszuschließen sind1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 EU Absatz 2 Nummer 5 nich...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten b...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere E...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim offenen Verfahren ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; d...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Nachweis der Eignung kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen.(2) Die Angaben können di...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – in...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei einem offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.(2) 1. Bei einem nicht offenen Verfahren wird im Rahmen eines Te...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Rahmen einer nach dieser Vergabeordnung anwendbaren Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschlie...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen nach seiner Wahl das offene und das nicht offene Verfahren zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 2 bis 5 gestatt...
- DIN-Norm im Originaltext -
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