Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Mehrere Angebote eines Bieters

Ein Bieter kann mehrere Angebote zu Ausschreibungen abgeben, sofern dies nicht vom Auftraggeber (AG) ausgeschlossen wird. Es darf sich dabei handeln um:
  • Haupt- und zugelassene Nebenangebote,
  • mehrere Hauptangebote oder
  • zugelassene Nebenangebote ohne Hauptangebot.
Für jedes Hauptangebot ist dann ein eigenständiges Angebotsschreiben mit allen geforderten Unterlagen vorzulegen.
Mehrere Angebote sind oft dann von Interesse des Bieters, wenn beispielsweise verschiedene Fabrikate der einzubauenden Stoffe, Bauteile oder Ausrüstungen infrage kommen könnten. Dann kann sich ein Hauptangebot auf das Leitfabrikat und ein weiteres Angebot auf vergleichbare, gleichwertige bzw. alternative Fabrikate beziehen.
Weiterhin bliebe zu berücksichtigen, dass die Angebote:
  • sich in qualitativer und technischer Hinsicht voneinander unterscheiden, wobei die anderen, in der Mehrzahl vorliegenden Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) durchaus identisch sein können,
  • die geforderte Leistung vollständig beinhalten und
  • alle Vorgaben der Leistungsbeschreibung uneingeschränkt erfüllen
Mehrere Angebote eines Bieters
Bild: © f:data GmbH
In den nach VOB Teil A (2019) anzuwendenden Regelungen sind weitere Anforderungen von Bedeutung:
  • Der Auftraggeber kann in seinen Bekanntmachungen bzw. Vergabeunterlagen auch festlegen, dass er beispielsweise bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich nach § 8 Abs. 2, Nr. 4 VOB/A (analog nach § 8 EU bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und nach § 8 VS, jeweils Abs. 2, Nr. 4 VOB/A bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen) mehrere Angebote nicht zulässt und damit nur ein Angebot je Bieter abgegeben werden darf.
  • Nach § 16 Abs. 1, Nr. 7 VOB/A sind Hauptangebote von Bietern auszuschließen, wenn sie mehrere Angebote abgegeben haben oder der Auftraggeber die Abgabe mehrerer Hauptangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen hat.
  • Bei Abgabe mehrerer Angebote muss jedes Angebot nach § 13 Abs. 3 (analog nach § 13 EU und § 13 VS, jeweils Abs. 3) ) in VOB/A "aus sich heraus zuschlagsfähig sein". Dies soll verhindern, dass nur mehrere Ausschnitte aus Leistungsverzeichnissen abgegeben werden, die nur zusammengefasst ein Angebot darstellen. Für den Auftraggeber muss klar erkennbar sein, wie viel Hauptangebote von einem Bieter eingereicht werden.
  • Übermittelte Angebote müssen jedes für sich auch den Anforderungen hinsichtlich Kennzeichnung, Überreichung bzw. bei elektronischer Übermittlung, Verschlusshaltung bis zum Ablauf der für die Einrichtung vorgeschriebenen Frist u. a. entsprechen.
  • Jedes Hauptangebot muss auch die geforderten leistungsbezogenen Unterlagen (z. B. Produktangaben u. a.) sowie Eignungsnachweise u. a. umfassen, wobei letztere nicht nochmals vorzulegen sind, wenn sie als gültige Nachweise bereits vorliegen.
  • Unternehmensbezogene Erklärungen und Angaben müssen nicht zu jedem Hauptangebot vorgelegt werden.
Mit Schreiben vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 26. Februar 2020 zur Auslegung von Regelungen der VOB/A wird vermerkt, dass nach Auffassung des BMI auch die Unterbreitung mehrerer Hauptangebote zulässig ist, die sich nur im Preis unterscheiden, solange "keine belastbaren Anhaltspunkte für missbräuchliches Bieterverhalten vorliegen. Jedoch besteht, da die Abgabe mehrerer Hauptangebote in Gänze ausgeschlossen werden kann, erst recht die Möglichkeit, allein die Abgabe mehrerer Hauptangebote auszuschließen, die sich nur im Preis unterscheiden. Im Interesse der Gewährleistung eines effektiven Wettbewerbs ist von der Möglichkeit des Ausschlusses mehrerer Hauptangebote jedoch restriktiv Gebrauch zu machen."
Gleiches soll auch sinngemäß bei Angeboten bei EU-weiten Vergaben und verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen nach den Regelungen in den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A gelten.
Für Ausschreibungen und Vergaben zu öffentlichen Bauaufträgen sind auch die Anforderungen in den Vergabe- und Vertragshandbücher zu berücksichtigen, beispielsweise zu Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019):
  • im Formblatt 111 (Wahl der Vergabe) eine Begründungspflicht bei Nichtzulassung oder Einschränkung von mehreren Angeboten,
  • in der Richtlinie zum Formblatt 321 (Vergabevermerk) unter Tz. 2.3 zur Unzulässigkeit und dem Ausschluss von mehreren Angeboten.
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