Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Unterangebot

Mit einem Unterangebot versucht und erwartet der Bieter, den Bauauftrag zu erlangen und möglichst verlustfrei ausführen zu können. Er möchte sein Angebot besonders „günstig“ aussehen zu lassen. Innerhalb der Angebotsendsumme werden ggf. einzelne Einheitspreise (EP) „unter dem Wert“ und wieder andere „über dem Wert“ – oft auch als „Spekulationspreise“ - angeboten. Die Absicht wäre dann erfolgreich, wenn der Bieter nach Erhalt des Zuschlags die Einheitspreise „unter Wert“ durch solche „über Wert“ ausgleichen kann.
Zu einem erhaltenen Angebot wird sich der Auftraggeber vor der Erteilung des Auftrags über die Angemessenheit der Preise unterrichten. Bei öffentlichen Bauaufträgen darf durch den Auftraggeber nach den Regelungen in der VOB Teil A auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis (oder unangemessen hohen oder niedrigen Kosten) kein Zuschlag erteilt werden. Das gilt sowohl bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich nach § 16 d Abs. 2, Nr. 1 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) als auch bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 16 d EU Abs. 1, Nr. 1 im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 16 d VS Abs. 1, Nr. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A.
Ist die Angebotsendsumme erkennbar zu niedrig bzw. unangemessen, so sollte Einsicht in die Kalkulation bzw. in die Preisermittlungsunterlagen genommen werden, beispielsweise die vorgelegten ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) bzw. eine zum Angebot übergebene Urkalkulation eingesehen und gewertet werden.
Für ein Unterangebot könnte sprechen, wenn die Angebotsendsummen
  • eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer sind als die der übrigen Bieter oder
  • erheblich von der aktuell zutreffenden Preisermittlung des Auftraggebers abweichen.
Das Fehlen eines Ansatzes für Wagnis und Gewinn (W&G) wäre dabei unbeachtlich.
Solche Zweifel können grundsätzlich bei einer Abweichung von 10 % oder mehr gegenüber dem nächsthöheren Angebot angenommen werden, wie es im VHB-Bund in der Richtlinie 321 - Prüfungs- und Wertungsübersicht - unter Tz 5.3 angeführt wird. Zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau wird im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" nach Tz. 2.4 - Prüfung und Wertung der Angebote - in Nr. 42 vermerkt, dass bei einer Abweichung um mehr als 10 % von der nächsthöheren Angebotsendsumme "eine Aufklärung der Ursachen unerlässlich" ist. Auch wird beispielsweise in § 5 Abs. 2 des Sächsischen Vergabegesetzes (SächsVergabeG vom 14. Februar 2013) angeführt, dass Preise besonders dann zweifelhaft sind, wenn ein Angebot mehr als 10 % von dem nächsthöheren Angebot abweicht.
Lässt die Prüfung und Wertung von Angeboten durch den Auftraggeber jedoch auf Grundlage erfolgter Erklärungen und Nachweisen des Bieters nachvollziehbar erkennen, dass er die Markt- und Wettbewerbssituation für seine Preisbildung effektiv genutzt hat (z. B. durch günstigen Materialeinkauf, Verwertung von Abbruchmaterial und Erdaushub), dann kann ein wirtschaftliches Angebot vorliegen. Ein Ausschlussgrund würde dann zum Angebot bezüglich der Angebotsendsumme nicht maßgebend sein.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

15 % sparen bei
Baupreisen und Baunormen

Gutschein-Code anfordern
Gutschein-Code anfordern
Weihnachtsrabatt
www.baupreislexikon.de www.baunormenlexikon.de
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere