VOB A

Unvollständige Erklärungen zum Angebot

Unvollständige Erklärung zu Angebot
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Nach den Vertragsbedingungen zu einem VOB-Vertrag müssen Angebote mindestens bei öffentlichen Bauaufträgen die vom Auftraggeber mit der Ausschreibung geforderten Erklärungen zum Angebot und Nachweise enthalten, beispielsweise zur Eignung des Bieters hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Dies wird bestimmt für nationale Vergaben im Unterschwellenbereich nach § 13 Abs. 1, Nr. 4 in VOB Teil A, analog auch nach § 13 EU Abs. 1, Nr. 4 im Abschnitt 2 VOB/A zu EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte bzw. § 13 VS Abs. 1, Nr. 4 im Abschnitt 3 VOB/A bei Baumaßnahmen der Verteidigung und Sicherheit. Liegt zum Bieter eine Präqualifikation vor, ersetzt der abrufbare Eintrag auf der Liste der präqualifizierten Unternehmen die Übergabe der Erklärungen.
Werden die Erklärungen nicht mit dem Angebot vorgelegt bzw. nachgewiesen, ist das betreffende Angebot im Grundsatz von der Wertung auszuschließen. In § 16 Abs. 1, Nr. 4 VOB/A wird dazu jedoch eingeschränkt, dass der Auftraggeber fehlende Erklärungen und Nachweise nachträglich verlangen kann, sofern das Angebot nicht aus anderen Gründen auszuschließen wäre.
Die Erklärungen sind dann spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Sofern der Bieter diese Frist erfolglos verstreichen lässt, wäre das Angebot von der Wertung endgültig auszuschließen.
Als Erklärungen sind bei einem Verlangen durch den Auftraggeber auch die ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 oder 222 und ggf. 223 auf Grundlage des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund Ausgabe 2017; Stand 2019) sowie auch eine Urkalkulation zu verstehen. Verlangte, aber nicht zum vorgegebenen Zeitpunkt (bzw. innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung) vorgelegte Preisblätter bedeuten, dass das Angebot nicht vollständig und deshalb auszuschließen ist.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Unvollständige Erklärungen zum Angebot"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere E...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – in...
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