Buchhaltung / Rechnungswesen

Wirtschaftliche Nutzungsdauer von Gebäuden

Die Nutzungsdauer umfasst die Zeitspanne, ausgedrückt in Jahren, in der ein Gebäude erfahrungsgemäß genutzt werden kann. Bei Gebäuden ist – wie auch bei Baumaschinen und Geräten – die Nutzungsdauer zu unterscheiden hinsichtlich
  • der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Nutzungsdauer bei der bilanziellen Abschreibung von Gebäuden nach dem Einkommensteuerrecht in § 7 Abs. 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) und
  • der abnutzungsbedingten Wertminderung und in der Folge einer meistens kalkulatorischen Abschreibung von Gebäuden.
Für die kalkulatorische Abschreibung kann ein Zeitraum bis zu 100 Jahren angesetzt werden. In der II. BV (Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, zuletzt geändert im November 2007) wird in diesem Sinne von der "mutmaßlichen Nutzungsdauer " gesprochen.
Der Ansatz für die kalkulatorische Abschreibung wird meistens als „wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer“ eines Gebäudes verstanden unter der Voraussetzung, dass eine regelmäßige bzw. ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung erfolgt, jedoch ausschließlich von Modernisierungsmaßnahmen.
Als durchschnittliche Aussagen gelten:
  • ca. 60 bis 100 Jahre für Einfamilienhäuser,
  • ca. 60 bis 85 Jahre für Mehrfamilienhäuser und Mietwohngebäude,
  • ca. 50 bis 75 Jahre für gesellschaftliche Gebäude wie Schulen, Kindereinrichtungen, Büro- und Verwaltungsbauten,
  • ca. 30 bis 50 Jahre für Wirtschaftsgebäude und Handelseinrichtungen bzw. Marktgebäude,
  • ca. 25 bis 40 Jahre für Industrieanlagen,
  • ca. 15 bis 25 Jahre für Tankstellen.
Die tatsächliche Nutzungsdauer kann und wird von den allgemein anzusetzenden Jahren abweichen, sie kann geringer sein oder länger dauern. Zu unterscheiden ist die Nutzungsdauer jedoch vom Lebenszyklus von Gebäuden, der bereits mit dem Erwerb eines Grundstücks beginnt und folglich immer länger als die wirtschaftliche Nutzungsdauer sein wird. Die Lebensdauer kann auch länger als die Nutzungsdauer für die steuerliche Abschreibung sein. Sie reicht bis zum Abbruch des Gebäudes.
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