Fahrlässigkeit
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Insofern ist sie eine Form der Verschuldung, wobei ein objektiver Maßstab gilt, der die Einsicht des Schuldners nicht berücksichtigt.
Unterschieden wird die Fahrlässigkeit
- einerseits nach bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit sowie
- zum Anderen nach dem Grad in grobe, mittlere und leichte Fahrlässigkeit.
Bei der bewussten Fahrlässigkeit vertraute der Schuldner darauf, dass der Schaden nicht eintritt, obgleich er damit rechnete. Hat dagegen der Schuldner den Eintritt des Schadens nicht erkannt, obwohl er hätte durch seine erforderliche Sorgfalt ihn voraussehen müssen, dann liegt unbewusste Fahrlässigkeit vor.
Grobe Fahrlässigkeit ergibt sich aus § 277 BGB. Sie liegt allgemein dann vor, wenn vom Schuldner die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und er sich über sein schädigendes Verhalten bewusst war. Wer für konkrete Fahrlässigkeit haftet, muss immer für grobe Fahrlässigkeit einstehen.
Liegt nur mittel schwere Schuld oder nur geringe Schuld vor, dann wird von mittlerer bzw. leichter Fahrlässigkeit gesprochen.
In der Baupraxis ist Fahrlässigkeit beispielsweise in Verbindung zu sehen mit
- Schadenersatzregelungen und -forderungen nach leichter oder grober Fahrlässigkeit eines Vertragspartners bei Mängeln nach § 13 VOB/B, bei Behinderungen und Unterbrechungen der Bauausführung nach § 6 VOB/B u.a.,
- der Haftung des Arbeitnehmers im Unternehmen für Schäden bei gefahr- und schadensgeneigter Arbeit entsprechend des Grades der Fahrlässigkeit,
- dem Herbeiführen eines Versicherungsfalls zur Bau-, Betriebshaftpflicht-, Bauleistungs- und Baugeräteversicherung.
Neben der Fahrlässigkeit stellt auch der Vorsatz eine Verschuldungsform dar.