Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Angebotsform

Der Auftraggeber kann bestimmen, in welcher Form, Umfang, Inhalt sowie Art und Weise die Angebote zu gestalten und einzureichen sind. Er ist auch verpflichtet, die Anforderungen an die Form der Angebote bereits in den Vergabeunterlagen anzugeben. Dem Bieter ist es nicht erlaubt, Änderungen in den Vergabeunterlagen vorzunehmen. Seine Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Für die Angebotsabgabe können die Bieter aber eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses (LV) benutzen. Sie müssen dann aber den vom Auftraggeber in der Ausschreibung verfassten Wortlaut des LV im Angebot als allein verbindlich anerkennen. In der verwendeten Kurzfassung ist jedoch der Inhalt zu wahren, so sind beispielsweise ebenfalls vollzählig die Ordnungszahlen (OZ) der Positionen des LV anzuführen, und zwar in der gleichen Reihenfolge wie in der Langform des LV.
Sollen auch noch Proben oder Muster beigestellt werden, dann müssen sie als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Weicht die anzubietende Leistung von den vorgesehenen technischen Spezifikationen ab, dann ist vom Bieter die Abweichung im Angebot eindeutig zu kennzeichnen und die Gleichwertigkeit der abweichenden Spezifikation nachzuweisen.
Werden vom Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, dann müssen sie vom Bieter auch als solche deutlich gemacht und an der vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufgeführt werden. Gleichfalls können Preisnachlässe, soweit ohne Bedingungen gewährt werden sollen, an einer vom Auftraggeber vorbezeichneten Stelle angegeben werden.
Speziell für öffentliche Bauaufträge sind die Anforderungen an die Angebotsform - dem europäischen Vergaberecht und nach der Vergabeverordnung (VgV) angepasst - in der VOB/A vorbestimmt, so für Vergaben national im Unterschwellenbereich nach § 13 Abs. 1, Nr. 3 sowie analog zu Bauaufträgen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 13 EU im Abschnitt 2 und bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 13 VS im Abschnitt 3 zu berücksichtigen. Weiterhin sei verwiesen auf die Regelungen:
  • zum Hochbau im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) mit dem Formblatt 211 – Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – und
  • zu Straßen- und Brückenbaumaßnahmen im HVA B-StB im Teil 1 unter Tz. 1.2 - Angebotsschreiben -.
Erfolgen Angebote durch Bietergemeinschaften, dann haben sie mit Bezug auf § 13 Abs. 5 VOB/A die beteiligten Mitglieder bzw. Bauunternehmen und aus diesen einen bevollmächtigten Vertreter für evtl. erforderliche Aufklärungen und einen möglichen Abschluss eines Vertrages zu benennen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Angebotsform"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronische Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers in Textform oder versehen mit einer fortgeschritt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der öffentliche Auftraggeber legt unter Berücksichtigung von § 11 EU fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftliche Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronisch übermittelte Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers z...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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