HOAI

Umbauten

Umbauten
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Umbauten sind nach § 2 Abs. 6 der HOAI Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. Dafür auszuführende Leistungen gelten auch als Leistungen im Bestand. Wichtig ist für Umbauten, dass ein Eingriff in die vorhandene Substanz vorgenommen wurde.
Praktisch umfasst die Aussage alle Maßnahmen von:
  • Bauinstandhaltungen und Instandsetzungen
  • Rekonstruktionen und Modernisierungen
  • Renovierung und Sanierung von Altbauten
  • Wiederaufbau von Teilen an Gebäuden
  • Restaurierung an Baudenkmälern
  • Leistungen für die Denkmalpflege
Für Leistungen bei Umbauten kann nach § 36 HOAI für Objekte ein Umbauzuschlag im Rahmen des Honorars des Architekten vereinbart werden. Der Zuschlag für Umbauten ist mit der HOAI-2013 wieder auf die Regelung vor der HOAI-2009 zurückgeführt worden. Der Umbau- und Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Leistungen festzulegen.
Die Höhe des Zuschlags zwischen 20 % bis 33 % für Gebäude bzw. bis 50 % für Innenräume nach § 36 HOAI bezieht sich auf einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad sowie nach den Honorarregelungen für die Leistungsbilder 3 – Objektplanung – und 4 – Fachplanung –. Ist jedoch kein Zuschlag schriftlich vereinbart worden, dann kann unwiderlegbar vermutet werden, dass ein Zuschlag von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.
Die Honorare als Vergütung für die Planungsleistungen bei Umbauten wie auch analog bei Modernisierungen sind allgemein nach den anrechenbaren Kosten nach HOAI, der Honorarzone, den einzelnen Leistungsphasen sowie nach den Honorartafeln in der novellierten HOAI-2021 vorzunehmen, die den Umbauten zugeordnet werden können.
Die Werte in der Honorarspanne zwischen unterem und oberem Wert in den Honorartafeln gelten als „Orientierungswerte“. Mindest- und Höchstwerte in früherem Sinne sind nicht mehr verbindlich vorzugeben, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Das Honorar kann frei in Textform vereinbart werden. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 1 HOAI-2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in den Honorartafeln) als vereinbart. Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung nach HOAI in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Umbauten"

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Ausgabe 2005-01
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