HOAI

Instandhaltung von Objekten

Aussagen zur Instandhaltung von baulichen Objekten werden in verschiedenen Vorschriften angeführt:
  • Nach § 2 Abs. 9 in der HOAI - 2021 umfassen Instandhaltungen alle Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objektes. Die Honorare für Grundleistungen nach HOAI für die Instandhaltung von Objekten sind nach § 12 Abs. 1 HOAI nach den anrechenbaren Kosten nach HOAI, den Honorarzonen nach HOAI, den Leistungsphasen nach HOAI und der Honorartafel zur „Honorarorientierung“, der die Instandhaltungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln. Mit Bezug auf § 12 Abs. 2 HOAI kann für Grundleistungen bei Instandhaltungen von Objekten auch vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung nach HOAI oder Bauoberleitung um bis zu 50 % der Bewertung dieser Leistungsphase höher angesetzt wird.
  • Nach der Definition in DIN 31051 – Grundlagen der Instandhaltung – umfasst die Instandhaltung nach Tz. 3.1.1 „die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus eines Objekts, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung ihres funktionsfähigen Zustandes dient, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann“.
  • Von Instandhaltung und dafür anfallenden Instandhaltungskosten wird auch in der II. Berechnungsverordnung (Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem zweiten Wohnungsbaugesetz – kurz II. BV vom 12. Oktober 1990 in BGBl. I. S.2178) im Sinne von Kosten für Wohnobjekte gesprochen, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs eines Gebäudes aufgewendet werden müssen. Dabei gelten die Instandhaltungskosten auch zur Deckung von Instandsetzungen, nicht jedoch zur Modernisierung des Gebrauchswerts. Als Instandhaltung gilt die Erhaltung, nicht jedoch die Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Zustands.
Instandhaltung von Objekten
Bild: © f:data GmbH
Für Wohnobjekte werden in der II. BV nach § 28 Abs. 2 je m² Wohnfläche höchstens anzusetzende Instandhaltungskosten vorgegeben, die sich jeweils nach 3 Jahren ihrer Festsetzung ausgehend von der Entwicklung der Verbraucherindizes des Statistischen Bundesamtes verändern. Als Pauschalen für die Instandhaltungskosten gelten ab 1. Januar 2020 (bis 2022) höchstens folgende Beträge je m² Wohnfläche:
ofür weniger als 22 Jahre alte Wohnungen =9,20 €
ofür mindestens 22 Jahre alte Wohnungen=11,68 €
ofür mindestens 32 Jahre alte Wohnungen =14,92 €
oje Garage oder Einstellplatz einschließlich Kosten für Schönheitsreparaturen=88,23 €
Trägt der Mieter selbst die Kosten für kleine Instandhaltungen der Wohnung, so verringern sich die angeführten Sätze um 1,36 € je m² Wohnfläche. Kosten für Schönheitsreparaturen sind in den Sätzen nicht enthalten. Bei Vorhandensein eines maschinell betriebenen Aufzugs erhöhen sich die Sätze um 1,30 € je m² Wohnfläche.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Instandhaltung von Objekten"

VDI-Richtlinie
Ausgabe 2018-08
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Für die Ausführung der Dach- und Fassadenbegrünung gelten die FLL-Richtlinien für die Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen, Der AN erbringt den Nachweis über Eignung und Güte von Trenn- und Schutzlage, Durchwurzelungsschutz, Dränsc...
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