Buchhaltung / Rechnungswesen

ARGE im Rechnungswesen der Gesellschafter

Neben dem Rechnungswesen für die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist es auch für die beteiligten Gesellschafter notwendig, die wirtschaftlichen Beziehungen und Vorgänge zwischen den Partnern und der ARGE sowie umgekehrt in deren Rechnungswesen widerzuspiegeln.
Dafür sind folgende Aufgaben durchzuführen:
  1. In der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR):
    In der KLR der Gesellschafter wird für die Beistellungen und den Leistungsaustausch eine eigenständige Kostenstelle als Verrechnungskonto eingerichtet. Es wird wie ein „Baukonto“ für eigene Baustellen geführt. Erfasst werden alle Kosten, getrennt nach den einzelnen Kostenarten, sowie alle Leistungen, die für die ARGE ausgeführt werden. Dabei werden auch alle Beistellungen, z.B. für Stoffe, Personal und Geräte als Leistungen bzw. Erlöse ausgewiesen. Das Kostenstellenkonto beim Gesellschafter für die ARGE ist gewissermaßen das Spiegelbild zum Verrechnungskonto des Gesellschafters bei der ARGE.
    Die unter Beispiele zur Verfügung gestellte Übersicht veranschaulicht die Zusammenhänge bei der .
  2. Inventuren für den Jahresabschluss:
    Bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses ist im Rahmen der Inventur auch jede ARGE zu erfassen und zu bewerten, die noch nicht abgeschlossen ist. Dazu sollte für jede ARGE der Stand des betrieblichen Kostenstellenkontos mit dem Verrechnungskonto des Gesellschafters bei der ARGE abgestimmt werden. Das Verrechnungskonto kann sowohl einen Soll- als auch einen Haben-Saldo ausweisen. Weist das Kostenstellenkonto einen Soll-Saldo aus, so wird dieser in der Position "Forderungen gegen Arbeitsgemeinschaften" in der Baubilanz des Gesellschafters ausgewiesen. Ein Haben-Saldo wird entsprechend unter der Position "Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitsgemeinschaften" erfasst.
  3. bei der Bilanzierung:
    Auch der in Arbeitsgemeinschaft ausgeführte Bauauftrag unterliegt bei seiner Bilanzierung dem Imparitäts- und strengem Niederstwertprinzip, wonach am Abschlussstichtag abzusehende drohende künftige Verluste zu berücksichtigen sind, während noch nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen.
    1. bei zum Bilanzstichtag abgeschlossenen ARGE-Baustellen:
      Das in der ARGE-Rechnungslegung ausgewiesene Ergebnis (Gewinn oder Verlust) ist im Jahresabschluss des ARGE-Gesellschafters unter
      • "Umsatzerlöse" bei einem Gewinn
      • "sonstige betriebliche Aufwendungen" im Fall eines Verlustes zu übernehmen.
      Anteilige Gewinne aus ARGEn erhöhen die Umsatzerlöse, Verluste dagegen die Aufwendungen. Buchhalterisch bedeutet dies, dass das Bau- bzw. Verrechnungskonto beim ARGE-Gesellschafter nach Abschluss der ARGE gegen das Konto Umsatzerlöse abgeschlossen wird.
    2. bei zum Bilanzstichtag unfertigen ARGE-Baustellen:
      • voraussichtlicher Gewinnanteil:
        Der Gewinnanteil ist noch nicht realisiert und daher nicht zu erfassen.
      • voraussichtlicher Verlustanteil:
        In Höhe des bisherigen, ggf. auch des insgesamt zu erwartenden Verlustanteils ist handelsrechtlich eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, und zwar analog wie für eigene Baustellen. Wird sich der Verlust evtl. in nächster Zeit bis zum ARGE-Abschluss noch vergrößern, so ist eine Hochrechnung auf die Gesamtauftragssumme vorzunehmen.
    3. Forderungen/Verbindlichkeiten aus Ergebnisanteil:
      • aus abgeschlossenen Baustellen:
        Zum Stichtag ist eine Forderung auf Gewinnabführung oder eine Verbindlichkeit zur Verlustabdeckung einzubuchen.
      • aus unfertigen Baustellen:
        Die bisherigen tatsächlich geflossenen Zahlungen sind ergebnisneutral auf dem Personenkonto der ARGE zu erfassen.
    4. Rückstellungen für Mängelansprüche:
      Bei Bezug auf § 8.6 des ARGE-Mustervertrages sind Rückstellungen für Mängelansprüche von jedem Gesellschafter in der eigenen Bilanz vorzunehmen, und zwar in der gleichen Weise wie bei eigenen Baustellen bzw. Bauaufträgen. Sollte wider Erwarten in die ARGE-Vermögensübersicht eine Mängelansprücherückstellung eingeflossen sein, so ist das Ergebnis um diesen Betrag zu bereinigen.

Beispiel: Abrechnung der ARGE im Rechnungswesen der Gesellschafter

Abrechnung der ARGE im Rechnungswesen der Gesellschafter
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