VOB A

Absageschreiben an Bieter

Absageschreiben an Bieter
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Bei Ausschreibungen nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB Teil A ist ein Bieter bei nationalen Ausschreibungen nach § 19 Abs. 1 in VOB/A (analog nach § 19 EU Abs. 1 bei EU-weiten Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte sowie nach § 19 VS Abs. 1 bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen) unverzüglich zu unterrichten, wenn sein Angebot::
  • ausgeschlossen wird oder
  • nicht in die engere Wahl kommt.
Die übrigen Bieter sind zu unterrichten, sobald der Zuschlag erteilt worden ist.
Für die Information bei öffentlichen Bauaufträgen zu Hochbaumaßnahmen sind hierzu im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) heranzuziehen:
  • das Formblatt 332 – Absageschreiben Bieter – mit konkreter Angabe
    • zu Ausschlussgründen des Hauptangebotes und von Nebenangeboten nach Angebotsprüfung,
    • zu Zweifeln an der Eignung des Bieters,
    • zur Beurteilung des Angebotsinhalts, wenn das Angebot nicht in die engere Wahl kommt, beispielsweise wegen unangemessen hohen oder niedrigen Preisen,
    • zur Wirtschaftlichkeit des Angebots, wenn das Angebot nicht das wirtschaftlichste ist und darauf kein Zuschlag erteilt werden kann,
    • zum Fehlen geforderter Aufklärungen zum Angebotsinhalt,
  • das Formblatt 333 – Informationsschreiben an erfolgreiche Bieter,
  • das Formblatt 334 – Informations-, Absageschreiben nach § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die zugehörige Richtlinie, betreffend Informationen an Bewerber und Bieter bei EU-weiten Vergaben und Ausschreibungen zu sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen,
  • das Formblatt 336 – Mitteilung über Nichtberücksichtigung – Bewerber –,
  • das Formblatt 337 – Ergänzung Absageschreiben Verschlusssachenvergaben –.
Zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau werden Aussagen und Vordrucke im speziellen Handbuch für die Vergabe – HVA B - StB, Ausgabe August 2019 – im Teil 2 getroffen, so mit den Vordrucken:
  • HVA B - StB Verständigung der Bieter National und
  • HVA B - StB Verständigung der Bieter EU.
Die nicht berücksichtigten Bewerber und Bieter können nach § 19 Abs. 2 in VOB/A Aussagen zu den Gründen der Nichtberücksichtigung verlangen. In diesem Fall sind ihnen innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihrer in Textform gestellten Anträge die Gründe der Nichtberücksichtigung mitzuteilen, weiterhin den Bietern auch die Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name.
Sofern von den Bietern weitere Ausarbeitungen ggf. Muster und Proben mit dem Angebot eingereicht wurden, sind diese Unterlagen der nicht berücksichtigten Angebote zurückzugeben, wenn dies vom Bieter im Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.
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