Bauplanung

Bauwerk-Baukonstruktionen

Bauwerk-Baukonstruktion ist die Kostengruppe 3 (bzw. 300) in der Gliederung der Baukosten nach der DIN 276 - Kosten im Bauwesen in der neu bearbeiteten Ausgabe vom Dezember 2018 (als Zusammenfassung der vorherigen Teile Hochbau und Ingenieurbau). Die Kostengruppe „KG 300 – Bauwerk-Baukonstruktionen“ wurde in der DIN 276 (2008-12) so überarbeitet, dass eine einheitliche Kostengliederung für Hochbauten, Ingenieurbauten und Infrastrukturanlagen vorliegt.
Die Kostengruppe 3 – Bauwerk-Baukonstruktionen – wird differenziert nach 1- bis zum 3-Steller (bzw. Hunderter-, Zehner- und Einer-Stellen) in der DIN 276 ausgewiesen.
300Bauwerk-Baukonstruktion
mit folgenden allgemeinen Aussagen:
Bauleistungen und Lieferungen zur Herstellung des Bauwerks von Hochbauten, Ingenieurbauten und Infrastrukturanlagen, jedoch ohne die technischen Anlagen (KG 400)
Dazu gehören auch die mit dem Bauwerk fest verbundenen Einbauten, die der jeweiligen Zweckbestimmung dienen, sowie die mit den Baukonstruktionen in Zusammenhang stehenden übergreifenden Maßnahmen.
Zu den Baukonstruktionen gehören auch die mit dem Bauwerk verbundenen Dach-, Fassaden- und Innenraumbegrünungen. Außenanlagen außerhalb des Bauwerks und gestaltete Freiflächen gehören zur KG 500.
Bei Umbauten und Modernisierungen von Baukonstruktionen zählen hierzu auch die Kosten von Teilabbruch-, Instandsetzungs-, Sicherungs- und Demontagearbeiten. Die Kosten sind bei den betreffenden Kostengruppen auszuweisen.
310Baugrube
320Gründung, Unterbau
330Außenwände/ Vertikale Baukonstruktionen, außen
340Innenwände/ Vertikale Baukonstruktionen, innen
350Decken/ Horizontale Baukonstruktionen
360Dächer
370Infrastrukturanlagen
390Baukonstruktive Einbauten
390Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen
Detailliertere Aussagen zu 3-Steller-Positionen der Kostengruppe 300 sowie redaktionelle Anmerkungen zu Änderungen gegenüber vorherigen Ausgaben werden im Baunormenlexikonuntersetzt und sind dort aufrufbar.
Die Tiefe bzw. die heranzuziehende Ebene der Kostengliederung richtet sich auch nach den Anforderungen der jeweils geforderten Stufe der Kostenermittlung nach DIN 276, so für Zwecke:
  • des Kostenrahmens nach DIN 276 nach der ersten Ebene (Hunderterstellen) der Kostengruppen,
  • der Kostenschätzung im Rahmen der Leistungsphase 2 nach der HOAI nach der zweiten Ebene (Zehnerstellen),
  • der Kostenberechnung im Rahmen der Leistungsphase 3 nach HOAI nach der dritten Ebene,
  • des Kostenanschlags nach DIN 276 nach der dritten Ebene sowie darüber hinaus nach technischen Merkmalen oder herstellungsmäßigen Gesichtspunkten,
  • der Kostenfeststellung nach DIN 276 mindestens bis zur dritten Ebene bzw. nach der Gliederung der für das Bauprojekt festgelegten Struktur des Kostenanschlags.
Bauprofessor-Redaktion
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Ausgabe 2021-04
Diese Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie in DIN EN 1997-1 angegeben. Diese Norm gilt nur in Verbindung mit DIN EN 1997-1 und DIN EN 1997-1/NA. Die Einhaltung der Gebrauchstauglichkeit durch Qualitätssicherung, z. B. der Nachweis der Einhal...
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Abrechnungseinheit: m2
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