Bauplanung

Bauplanung für Ingenieurbauwerke

Bauplanung für Ingenieurbauwerke
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Die Bauplanung für Bauwerke des Ingenieurbaus erfolgt im Rahmen der Objektplanung. Betreffende Regelungen werden in den §§ 41 bis 44 sowie in der Anlage 12 der HOAI getroffen. Die Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke werden:
Die Honorare als Vergütung für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken werden in einer Honorartafel in § 44 HOAI aufgeführt, und zwar mit Ausweis:
  • in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten in Euro sowie
  • nach Honorarzonen I bis V und
  • der Honorarangaben in einer Honorarspanne von unteren bis oberen Beträgen als „Orientierungswerten“, die nach der novellierten HOAI-2021 nicht mehr als „Mindest- und Höchstsätze“ verbindlich vereinbart werden dürfen, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Das Honorar als Vergütung für die Planungsleistungen kann frei in Textform vereinbart werden. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 1 HOAI-2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart. Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung nach HOAI in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
In welchem Umfang die Kosten anrechenbar sind, wird im § 42 HOAI bestimmt. Anrechenbar sind beispielsweise die Kosten der Baukonstruktion und die Kosten für die Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sofern der Auftragnehmer diese Leistungen auch plant und die Ausführung überwacht. Nicht anrechenbar sind z. B. die Kosten für die Herrichtung des Grundstücks, die Erschließungsleistungen sowie die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.
Die auszuführenden Grundleistungen nach HOAI für Ingenieurbauwerke werden für die einzelnen Leistungsphasen in der Anlage 12 in der HOAI aufgeführt, ebenfalls auch Beispiele für die ggf. zu vereinbarenden Besonderen Leistungen nach HOAI in den einzelnen Leistungsphasen. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden. Dabei ist aber stets die Wirtschaftlichkeit der Leistung zu beachten.
Für die Honorierung der Planungsleistungen in den Honorarzonen I bis V ist weiterhin die Zuordnung der einzelnen Objekte von Ingenieurbauwerken in Anlage 12, Nummer 12.2 HOAI zu berücksichtigen, beispielsweise in der:
  • Honorarzone I: einfache Masten und Türme ohne Aufbauten, Lärmschutzwälle u. a.
  • Honorarzone II: unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart u. a.
  • Honorarzone III: eigenständige Tiefgaragen, Tunnel- und Trogbauwerke, Einfeldbrücken, Lärmschutzanlagen, Bauschuttaufbereitungsanlagen u. a.
  • Honorarzone IV: Traggerüste, Kühltürme, schwierige Untergrundbahnhöfe u. a.
  • Honorarzone V: besonders schwierige Schornsteine u. a.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bauplanung für Ingenieurbauwerke"

Auszug im Originaltext aus VDI 6199 (2021-11)
4.1 AllgemeinesNach § 3 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO) sind bauliche Anlagen u. a. so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Sei...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

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