Lohn / Tarif / Rente

Beiträge zu Berufsverbänden

Die Beiträge zu Berufsverbänden fallen als Aufwendungen lohnbezogen an und zählen der Sache nach zu den lohnbezogenen Kosten. Sie wurden bis 2015 mit in den Berechnungen zu den Lohnzusatzkosten berücksichtigt und über den Kalkulationslohn in den Baupreis einbezogen.
Ein Bauunternehmen wird meistens, aber nicht unbedingt Mitglied eines Verbandes sein. In der Regel fallen Beiträge nicht nur für einen, sondern für mehrere Bauverbände und fachlich orientierte Vereine an, beispielsweise bei einer Mitgliedschaft im Verband der Deutschen Bauindustrie, im Zentralverband Deutsches Baugewerbe, im Betonverband, im Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, in der Handwerkskammer, in Bauinnungen u. a.
In den Berechnungsschemen für die Bestimmung der Zuschlagsätze für die Lohn- und Gehaltszusatzkosten werden die Beiträge zu Verbänden unter der Position 2.3.2 angeführt. Im Muster des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. wurde bis 2015 ein angenommener Wert von 0,6 % mit Bezug auf die Bruttolohn- bzw. Bruttogehaltssumme in den Berechnungen sowohl für West- als auch für Ostdeutschland angesetzt. Er leitete sich aus den Annahmen von 0,5 % mit Bezug auf die Bruttolohn- bzw. Gehaltssumme sowie unter Hinzurechnung von 0,025 % mit Bezug auf die Gesamtbauleistung, was ca. 0,1 % von der Bruttolohnsumme entspricht, ab. Insgesamt stellen sich danach 0,6 % dar.
In den Musterberechnungen für 2016 sowohl zu den Lohnzusatzkosten als auch Gehaltszusatzkosten werden "Beiträge zu den Berufsverbänden" unter den lohnbezogenen Kosten nicht mehr berücksichtigt. In den Bauunternehmen werden die dafür anfallenden Kosten fast ausnahmslos innerhalb der Leitungskosten im Rahmen des betrieblichen Rechnungswesens erfasst und ausgewiesen sowie über den vorbestimmten Zuschlagssatz für die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) bzw. gemeinkostenbezogenen Umlagen in der Angebotskalkulation berücksichtigt. Der Ansatz wird betrieblich unterschiedlich sein und auch in den Zuschlägen betriebsindividuell bestimmt werden.
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