VOB A

Bekanntmachung der Vergabeunterlagen

Ein Vergabeverfahren beginnt mit der Bekanntmachung von Vergabeunterlagen. Dabei ist zunächst nach der Art der Ausschreibung bzw. nach Vergabearten zu differenzieren. Die Bekanntmachung ist bei öffentlichen Ausschreibungen zu veröffentlichen, wofür eine Reihe von Organen wie Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter, unentgeltlich nutzbare und frei zugängliche Internetportale (z. B. www.service.bund.de) u. a. infrage kommen können.
Für die öffentliche Ausschreibung national unterhalb der Schwellenwerte werden im § 12 Abs. 1, Nr. 2 von a) bis x) im Abschnitt 1 der VOB Teil A (anzuwenden seit 1. März 2019 nach Ausgabe 2019) die Mindestangaben, die eine Bekanntmachung enthalten soll, aufgeführt. Die detaillierte Aufzählung ist nicht abschließend. Sie kann durchaus um weitere Angaben ergänzt werden. Andererseits obliegt es dem Auftraggeber, ggf. auch auf einige Angaben zu verzichten, wenn dies begründet ist. Neu ist zu beachten, dass auch Zuschlagskriterien für nationale Angebote und ggf. deren Gewichtung mit zu benennen sind, sofern dies nicht in den Vergabeunterlagen erfolgt. Angegeben werden kann auch ein Betrag, der für die Vervielfältigung der Unterlagen entsteht und vom Bieter bei Erhalt der Unterlagen zu zahlen ist.
Die in der Bekanntmachung enthaltenen Angaben dürfen im Vergabeverfahren nicht mehr verändert und auch nicht aufgehoben werden. Dies erfordert der Wettbewerb zwischen den Bietern und die Gleichbehandlung der Angebote. Dem Auftraggeber steht es aber frei, die Form der Bekanntmachung festzulegen.
Im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) wird ein Formblatt 121 für die Bekanntmachung bei öffentlichen Ausschreibungen einschließlich einem Anschreiben vorgegeben. Für den Straßen- und Brückenbau wird auf Teil 2, Tz. 2.1 - Bekanntmachungen - unter Nr. 6 bis 9 in HVA B-StB zu Vergaben unterhalb der Schwellenwerte verwiesen.
Bei beschränkten Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen ebenfalls durch Bekanntmachungen aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen. Dafür sind analog die Angaben wie bei der öffentlichen Ausschreibung nach § 12 Abs. 1, Nr. 2 VOB/A vorzugeben. Als Grundlage kann das Formblatt 122 – Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb – im VHB-Bund dienen.
Bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte gelten spezielle Anforderungen für die Bekanntmachung, die im § 12 EU Abs. 2 und 3 im Abschnitt 2 der VOB/A aufgeführt sind. Für die Bekanntmachung liefert das VHB-Bund als Muster das Formblatt 123 EU. Besondere Anforderungen gelten auch für Baumaßnahmen der Verteidigung und Sicherheit mit den Anforderungen in § 12 VS Abs. 2 und 3 im Abschnitt 3 der VOB/A, wofür das Formblatt 123 VS im VHB-Bund als Grundlage zu verwenden ist. Zum Straßen- und Brückenbau wird auf Tz. 2.1 unter Nr. 1 bis 5 (Vergaben ab den EU-Schwellenwerten) im HVA B-StB verwiesen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bekanntmachung der Vergabeunterlagen"

DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
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- DIN-Norm im Originaltext -

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