Die von Bietern abgegebenen Angebote sind hinsichtlich eines angemessenen Preises zu werten. Für öffentliche Bauaufträge bei nationaler Ausschreibung unterhalb der Schwellenwerte hat die Wertung von Angeboten nach den Regelungen in § 16d im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Teil A, nach deren Abschnitt 1 seit 1. März 2019 zu verfahren ist. Hierfür können auch verschiedene Kriterien - als Zuschlagskriterien gegenüber der früheren Bezeichnung "Wertungskriterien" - herangezogen werden, bevor ein Zuschlag als Auftrag für die Ausführung der Baumaßnahme erteilt wird. Es dürfen künftig jedoch nur jene Zuschlagskriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung angegeben sind. Die Bieter müssen sich darauf verlassen können, dass sie mit Bezug auf die Kriterien bei der Wertung gleichbehandelt werden. Die Kriterien müssen so festgelegt und bestimmt werden, dass::
sie nicht diskriminierend sind,
einen wirksamen und gerechten Wettbewerb garantieren,
ein Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann,
eine Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.
In § 16 Abs. 1, Nr. 5 im Abschnitt 1 der VOB/A (2019) werden als mögliche Zuschlagskriterien - neben dem Preis und den Kosten - zur Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots noch angeführt:
Qualität einschließlich technischer Wert,
Ästhetik,
Zweckmäßigkeit der Ausführung,
Zugänglichkeit,
Design "für alle",
soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften,
Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Bauauftrags betrauten Personals, wenn deren Qualität auf die Bauausführung erheblichen Einfluss haben kann,
Ausführungsfrist,
Kundendienst und technische Hilfe.
Neben den angeführten Kriterien kann der Auftraggeber auch noch Unterkriterien festlegen und bekannt machen. Sie wären dann von Interesse, wenn ein Hauptkriterium wie beispielsweise „Qualität“ weiter nach der Belastbarkeit der einzubauenden Bauteile und der Haltbarkeit der einzusetzenden Baustoffe unterteilt wird.
Es können auch Festpreise und Festkosten vorgegeben werden.
Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Das ist der Fall, wenn sie "sich in irgendeiner Weise auf diesen beziehen". In der Wahl der Kriterien ist der Auftraggeber jedoch frei. Es bleibt ihm überlassen, auf welche Eigenschaften und daraus abgeleitete Kriterien er besonderen Wert legt. Zuschlagskriterien sind immer dann zweckmäßig und vorzusehen, wenn von den Bietern in ihren Angeboten mehr Angaben als nur die Preise verlangt werden.
Die Vergabekammer Bund hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 (AZ.: VK 1-103/13) entschieden, dass es der Transparenzgrundsatz gebietet, durch einen öffentlichen Auftraggeber alle Kriterien, die er seiner Angebotswertung zugrunde legen will, vor Angebotserstellung bekannt zu machen. Das ist nicht nur für die Zuschlagskriterien im engeren Sinne maßgebend, sondern für das gesamte Wertungssystem unter Einbeziehung auch aller Unter- und Unter-Unterkriterien, weiterhin für die Bewertungsmatrizen oder Wertungsleitfäden, die in die Wertung einfließen sollen. Für den Bieter ist es wichtig zu wissen, worauf es ankommt. Deshalb sind ihm Zuschlagskriterien, deren Inhalt sich für ihn nicht von selbst erschließt, mit den Vergabeunterlagen so zu konkretisieren, dass vom Bieter die Wertungspräferenzen des Auftraggebers auch umfassend zu erkennen sind und er sein Angebot danach ausrichten kann. Für die Baumaßnahmen im Anwendungsbereich des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund, Ausgabe 2017) werden Zuschlagskriterien im Formblatt 227 aufgeführt und Hinweise für eine Gewichtung von Zuschlagskriterien gegeben, beispielsweise eine Punktebewertung zur Gewichtung der einzelnen Hauptkriterien wie Preis, technischer Wert, Vertragsbedingungen, Folgekosten, Energieeffizienz u. a. Bei der Gewichtung können auch zugelassene Nebenangebote einbezogen werden. Bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau treffen die Aussagen im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" im Teil 1 (Tz. 1.1), der Vordruck 113 und Teil 2 unter Tz. 2.4 spezifische Regelungen zur Wertung der Angebote. Als vorrangige Wertungskriterien gelten der Preis und der technische Wert mit ggf. Unterkriterien. Wird davon abgewichen, sind Festlegungen im Vergabevermerk zu begründen.