VOB A

Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Unbedenklichkeitsbescheinigungen
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Bauaufträge sind an zuverlässige Unternehmen zu vergeben. Dem Auftraggeber (AG) obliegt es, die Eignung zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters zu prüfen. Dafür können vom Bieter Erklärungen zum Angebot sowie weitere, verschiedene Nachweise verlangt werden. Vom Auftraggeber sollte dazu in der Bekanntmachung von Ausschreibungen bzw. in den Vergabeunterlagen konkret angegeben werden, welche Nachweise zum Angebot vorzulegen sind, beispielsweise auch Einzelnachweise und Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

Öffentliche Bauaufträge und Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Für öffentliche Bauaufträge bzw. solche auf Grundlage der VOB werden Regelungen getroffen:
  • zu nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich in § 6 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Teil A sowie
  • analog bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 6 EU Abs. 3 im Abschnitt 2 sowie nach § 6 VS Abs. 3 im Abschnitt 3 VOB/A bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen.

Wer nutzt Unbedenklichkeitsbescheinigungen als Nachweis?

Unbedenklichkeitsbescheinigungen als Nachweise können herangezogen werden:
  • einerseits durch einen Bieter bzw. Auftragnehmer gegenüber dem Bauherrn als öffentlichem Auftraggeber oder Besteller und
  • andererseits von einbezogenen Nachunternehmern (NU) als Auftragnehmer eines Hauptunternehmers (HU) oder Generalunternehmers (GU) als Auftraggeber für die betreffende Baumaßnahme in Verbindung mit der Hauptunternehmerhaftung der GU/HU gegenüber dem Bauherrn, dass der NU seinen Zahlungsverpflichtungen beispielsweise zu den Sozialversicherungsbeiträgen nachkommt.

Lückenlose Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Nach der ergänzenden Änderung in § 28e Abs. 3f im Sozialgesetzbuch (SGB) IV, die seit 1. Juli 2020 gilt, wird deutlich ausgesagt, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den gesamten Zeitraum der Auftragsvergabe bzw. Bauausführung des Auftrages „lückenlos“ vorliegen müssen. Nur dann wäre eine Enthaftung möglich. Dies war in der Vergangenheit umstritten. Bescheinigungen lagen zwar vor Auftragsvergabe vor, waren jedoch oft nicht durchgängig für den gesamten Zeitraum der Vertragsdauer bis zum Ende der Bauzeit vorhanden.

Formen von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Als Einzelnachweise kommen infrage:
  • eine "qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung (qUB)" der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft BG Bau, die bescheinigt, dass durch den jeweiligen Auftragnehmer der Beitrag zur Unfallversicherung geleistet wird und die weiterhin bei Nachunternehmern Angaben enthält über:
    • die bei der BG Bau eingetragenen Unternehmensanteile,
    • die gemeldeten Arbeitsentgelte (Lohnsummen) und
    • die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge an die BG Bau.
    Dazu wird von der BG Bau eine aktualisierte Checkliste zum Stand Juni 2021 mit Aussagen zur „qUB“ geliefert (abrufbar auch über das Extranet der BG Bau), deren Gültigkeit sich vom Zeitpunkt der Auftragsvergabe über den gesamten Zeitraum der Bauzeit (ggf. mit mehreren zeitlich folgenden qUB) erstreckt.
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle über die ordnungsmäßige Zahlung der Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung einerseits durch den Bieter gegenüber dem Bauherrn bzw. durch die Nachunternehmer oder durch die beauftragten Verleiher gegenüber dem Bieter, ggf. weiterhin mit Nachweis über die Zahl der gemeldeten Beschäftigten, wofür ab 1. Januar 2022 eine Vereinheitlichung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen vorgesehen wird und damit eine einheitliche Ausgestaltung der Vordrucke und Gleichlauf der Verfahrensweisen mit der Umstellung sichergestellt werden soll,
  • eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) zur Bauabzugsteuer durch das zuständige Finanzamt des Bieters bzw. Nachunternehmers, dass der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und danach der Auftraggeber als Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit wird.
  • eine Bescheinigung vom Finanzamt zu Leistungsempfängern, dass sie nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) nachhaltig selbst Bauleistungen erbringen und beim Leistungsempfang die Umsatzsteuer schulden (Steuerschuldnerschaft), wobei beim Einsatz ausländischer Nachunternehmer grundsätzlich der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
  • eine Enthaftungsbescheinigung der SOKA-Bau mit Angaben über die ordnungsgemäße Meldung und Abführung von Sozialkassenbeiträgen an die SOKA-Bau zu den letzten 3 Monaten, die den Hauptunternehmer für diesen Zeitraum auf die angemeldete Bruttolohnsummen von der Bürgenhaftung befreit. Diese Bescheinigung kann der Hauptunternehmer direkt von der SOKA-Bau erhalten, wenn der Nachunternehmer dafür eine Vollmacht erteilt hat.
  • Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle nach § 1 der Handwerksordnung (HwO), sofern das Gewerk und der Handwerksmeister (Bau) als selbstständiges Einzelunternehmen auch eintragungs- bzw. zulassungspflichtig sind beispielsweise Maurer- und Betonbauermeister.
  • Nachweis über eine Gewerbeanmeldung des Nachunternehmers, um ggf. einer Scheinselbstständigkeit vorbeugen zu können.

Befristung der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Der Auftraggeber kann bestimmen, zu welchem Termin die Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Bieter bzw. Auftragnehmer vorzulegen sind. Erfolgt dies nicht termingemäß, so können sie nachgefordert werden. Nach § 16a Abs. 4 im Abschnitt 1 der VOB/A (analog auch nach § 16a EU sowie § 16a VS jeweils in Abs. 4 in den Abschnitten 2 und 3) sind dann die Nachweise innerhalb einer angemessen vorgegebenen Frist nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Frist soll 6 Kalendertage nicht überschreiten. Sie beginnt am Tag der Absendung der Aufforderungen durch den Auftraggeber.

Einbehalt der Vergütung bei Nachweislücken

In Verbindung mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen sei verwiesen auf ein Urteil des OLG Köln vom 4. September 2019 (Az.: 16 U 48/19) zu einem Tatbestand, dass ein Auftraggeber den Einbehalt zur Vergütung an den Auftragnehmer bereits bei einer einzigen fehlenden Bescheinigung als berechtigt ansah. Als Leitsatz wurde geurteilt, dass „eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsbedingung, wonach er dazu berechtigt ist, bereits bei einer einzigen fehlenden Bescheinigung die gesamte noch offenstehende Vergütung einzubehalten, den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und unwirksam ist“.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Unbedenklichkeitsbescheinigungen"

Auszug im Originaltext aus VDI 6210 Blatt 1 (2016-02)
An den Abbruchunternehmer und an den von ihm gegebenenfalls beauftragten Nachunternehmer sind zum Nachweis ihrer Eignung Anforderungen an die Fachkunde, die Zuverlässigkeit sowie die Leistungsfähigkeit und die Qualitätssicherung zu stellen.6.3.1 Fach...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie
Auszug im Originaltext aus VDI/GVSS 6202 Blatt 1 (2013-10)
Als Sanierungsfachbetrieb gelten im Sinne dieser Richtlinie Unternehmen oder eigenständige Unternehmensteile, die mindestens drei Jahre nachweislich, ordnungsgemäß und eigenverantwortlich mehr als 50 % ihrer Arbeitsleistungen mit Sanierungsarbeiten e...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
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