VOB A

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind offizielle Dokumente, die bestätigen, dass ein Bauunternehmen zuverlässig, ordnungsgemäß und gesetzeskonform handelt.

Wozu dienen Unbedenklichkeitsbescheinigungen?

Bauaufträge sind an zuverlässige Unternehmen zu vergeben. Dem Auftraggeber (AG) für ein Bauvorhaben obliegt es, die Eignung eines Bieters vor der Vergabe eines Bauauftrags zu prüfen. Unbedenklichkeitsbescheinigungen dienen als Nachweis, Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters.
Vom Auftraggeber sollte bereits in der Bekanntmachung von Ausschreibungen bzw. in den Vergabeunterlagen konkret angegeben werden, welche Bescheinigungen als Nachweise vom Bieter vorzulegen sind, beispielsweise auch Einzelnachweise und Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen für öffentliche Bauaufträge

Bei öffentlichen Bauaufträgen, die mit einem VOB-Vertrag vergeben werden, gelten folgende Regelungen:
  • zu nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich in § 6 im Abschnitt 1 der VOB Teil A sowie
  • analog bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 6 EU Abs. 3 im Abschnitt 2 sowie nach § 6 VS Abs. 3 im Abschnitt 3 VOB Teil A bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen.
Je nach Zweck werden Unbedenklichkeitsbescheinigungen von z. B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder Finanzämtern ausgestellt.
Je nach Zweck werden Unbedenklichkeitsbescheinigungen von z. B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder Finanzämtern ausgestellt. Bild: © f:data GmbH

Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Nachunternehmern

Ist der Bauvertragspartner ein Generalunternehmer (GU) oder Hauptunternehmer (HU), wird der Bauherr von ihnen Unbedenklichkeitsbescheinigungen erhalten. Setzen GU / HU für die Bauausführung auch Nachunternehmer (NU) ein, verlangen sie von diesen ebenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Dies erfordern auch die Regelungen zur Hauptunternehmerhaftung. Danach haben auch die NU gegenüber den GU / HU als deren Auftraggeber nachzuweisen, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, wie z. B. von Beiträgen zur:

Wer stellt welche Unbedenklichkeitsbescheinigung aus?

Diese Bescheinigungen als Einzelnachweise kommen infrage:
  • Eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung (qUB) der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), die bescheinigt, dass durch das jeweilige Bauunternehmen als Auftragnehmer der Beitrag zur Unfallversicherung geleistet wird und hierzu Angaben enthält über die bei der BG BAU eingetragenen Unternehmensanteile, wie:
    • die gemeldeten Arbeitsentgelte (Lohnsummen) und
    • die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge an die BG BAU, für die bei der BG BAU eine Checkliste mit Aussagen zur „qUB“ einsehbar ist.
  • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle über die ordnungsgemäße Zahlung der Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung einerseits durch den Bieter gegenüber dem Bauherrn bzw. auch durch die Nachunternehmer gegenüber dem Bieter mit Nachweis über die Zahl der gemeldeten Beschäftigten und Bereitstellung durch die Krankenkassen mit einheitlicher Ausgestaltung.
  • Eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) zur Bauabzugsteuer durch das zuständige Finanzamt des Bieters bzw. Nachunternehmers, dass der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und danach der Auftraggeber als Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit wird.
  • Eine Bescheinigung vom Finanzamt zu Leistungsempfängern, dass sie nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) nachhaltig selbst Bauleistungen erbringen und beim Leistungsempfang die Umsatzsteuer schulden (Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen), wobei beim Einsatz ausländischer Nachunternehmer grundsätzlich der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
  • Eine Enthaftungsbescheinigung der SOKA-Bau mit Angaben über die ordnungsgemäße Meldung und Abführung von Sozialkassenbeiträgen an die SOKA-Bau zu den letzten drei Monaten, die den General- bzw. Hauptunternehmern (HU) für diesen Zeitraum auf die angemeldeten Bruttolohnsummen von der Bürgenhaftung befreit. Diese Bescheinigung kann der Hauptunternehmer direkt von der SOKA-Bau erhalten, wenn der Nachunternehmer dafür eine Vollmacht erteilt hat.
  • Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle nach § 1 der Handwerksordnung (HwO), sofern das Gewerk und der Handwerksmeister als selbstständiges Einzelunternehmen auch eintragungs- bzw. zulassungspflichtig ist, z. B. Maurer- und Betonbauermeister.
  • Nachweis über eine Gewerbeanmeldung des Nachunternehmers, um ggf. einer Scheinselbstständigkeit vorbeugen zu können.
Die Vorlage weiterer Bescheinigungen bzw. Nachweise kann auch noch in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) oder ggf. Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) vereinbart werden.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden oft telefonisch oder online angefordert und als Nachweis digital ausgestellt.

Befristung der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Der Auftraggeber kann bestimmen, zu welchem Termin die Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Bieters bzw. Auftragnehmers vorzulegen sind. Erfolgt dies nicht termingemäß, so können sie nachgefordert werden.
Bei Baumaßnahmen mit VOB-Vertrag wird in § 16a Abs. 4 im Abschnitt 1 der VOB Teil A (analog auch nach § 16a EU sowie § 16a VS jeweils in Abs. 4 in den Abschnitten 2 und 3) bestimmt, dass Nachweise noch innerhalb einer angemessen vorgegebenen Frist nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen sind. Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten. Sie beginnt am Tag der Absendung der Aufforderungen durch den Auftraggeber.

Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Nach der ergänzenden Änderung in § 28e Abs. 3f im Sozialgesetzbuch (SGB) IV, die seit 1. Juli 2020 gilt, wird deutlich ausgesagt, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den gesamten Zeitraum der Auftragsvergabe bzw. Bauausführung des Auftrages „lückenlos“ vorliegen müssen.
Nur dann ist eine Enthaftung möglich. Dies war in der Vergangenheit umstritten. Bescheinigungen lagen zwar vor Auftragsvergabe vor, waren jedoch oft nicht durchgängig für den gesamten Zeitraum der Vertragsdauer bis zum Ende der Bauzeit vorhanden.

Einbehalt bei Nachweislücken

In Verbindung mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen sei verwiesen auf ein Urteil des OLG Köln vom 4. September 2019 (Az.: 16 U 48 / 19) zu einem Tatbestand, dass ein Auftraggeber den Einbehalt zur Vergütung an den Auftragnehmer bereits bei einer einzigen fehlenden Bescheinigung als berechtigt ansah. Als Leitsatz wurde geurteilt, dass „eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsbedingung, wonach er dazu berechtigt ist, bereits bei einer einzigen fehlenden Bescheinigung die gesamte noch offenstehende Vergütung einzubehalten, den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und unwirksam ist“.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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