Baurecht / BGB

BGB-Gesellschaft

Als BGB-Gesellschaft wird allgemein eine "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR) bezeichnet. Für sie gelten die Bestimmungen im BGB ab § 705 bis § 740 und nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuch (HGB). Wichtigstes Merkmal einer GbR ist vor allem die gesamtschuldnerische Haftung der beteiligten Gesellschaft.
In der Bauwirtschaft werden in der Regel die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) als BGB-Gesellschaft organisiert.
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Verwandte Fachbegriffe

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
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