Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

BGK-Positionen im Leistungsverzeichnis

Als Baustellengemeinkosten (BGK) gelten allgemein für eine Baustelle anfallende Kosten, die in den Einheitspreisen (EP) für die Teilleistungen eines Bauauftrages nur indirekt zugerechnet bzw. kalkuliert werden können. Die BGK umfassen vor allem die Kosten für die Baustelleneinrichtung (BE), darüber hinaus aber noch weitere Kostenpositionen wie ggf. Kosten für:
  • die örtliche Bauleitung (Gehalts- und Aufsichtskosten für Bauleiter und Poliere),
  • die Arbeitsvorbereitung, Vermessung und Abrechnung,
  • allgemeine Baukosten, z. B. für Transporte zur Versorgung der Baustelle,
  • Sonderkosten für besondere Versicherungen, Finanzierungskosten (Avale für Bürgschaften, Lizenzgebühren u. a.).
Der Auftraggeber kann selbst bei der Ausschreibung festlegen, ob für die Leistungen der Baustelleneinrichtung im Leistungsverzeichnis eigene Positionen vorgesehen werden, da dies mit Bezug auf Tz. 4.2 in der DIN 18299 in der VOB/C nicht erforderlich ist, wenn sie als Nebenleistungen gelten sollen. Für die weiteren speziellen Teile der BGK können vom Bauherrn ebenfalls separate Positionen im LV ausgeschrieben und dafür Einheitspreise zum Angebot kalkuliert werden.
Bei der Kalkulation solcher selbstständig ausgeschriebener BGK-Positionen ist eine Trennung nach einerseits Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) und zum anderen BGK nicht erforderlich. In diesem Fall stellen beide Komplexkosten Einzelkosten dar, bezogen speziell auf die Position und den Bauauftrag. Zu verrechnen bzw. umzulegen sind darauf jedoch die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W&G).
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