Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Bauzeitabhängige BGK

Die Baustellengemeinkosten (BGK) fallen für das Betreiben von Baustellen an, im Besonderen für die Baustelleneinrichtung (BE) in Verbindung mit dem Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustellen und für die Leitung der Bauausführung. Sofern sie für einzelne Leistungspositionen in einem Leistungsverzeichnis (LV) nicht direkt bestimmt werden können, erfolgt die Zurechnung zu den Einheitspreisen (EP) über Zuschlagsätze bzw. Umlagen.
Die BGK können neben einer Betrachtung nach Kostenarten auch in Abhängigkeit von der Bauzeit nach zeitabhängigen und zeitunabhängigen sowie ggf. umsatzabhängigen Kosten differenziert werden. Bauzeitabhängige BGK fallen praktisch variabel - ggf. sogar proportional - zur Länge der Bauzeit an.
Zu den bauzeitabhängigen BGK lassen sich folgende Kostenpositionen zuordnen:
  • sämtliche Vorhaltekosten für die Baumaschinen und Geräte einschließlich für Container, Fahrzeuge und besondere Anlagen, soweit es sich um Bereitstellungsgeräte (z. B. Baukran) handelt, deren Kosten nicht direkt bei der Kalkulation als Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) wie für die Leistungsgeräte (z. B. Bagger) bestimmt und zugerechnet werden,
  • Vorhaltekosten für eigenes Rüst-, Schal- und Verbaumaterial (RSV), soweit nicht eine direkte Zuordnung und Kalkulation innerhalb der Einzelkosten erfolgt,
  • Vorhaltekosten für Einrichtungsgegenstände auf der Baustelle, für Pausenunterkünfte sowie für die Büroausstattung und IT-Ausstattung der Bauleitung, sofern keine Erfassung und Verrechnung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) vorgesehen ist,
  • Kosten für Mieten und Pachten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden,
  • Kosten der Hilfs- und Betriebsstoffe für Bereitstellungsgeräte, Unterkünfte, Büros, Medien wie Wasser und Elektro, Gas u. a.,
  • Lohnkosten für das Bedienungspersonal von Bereitstellungsgeräten (z. B. Kranführer), von besonderen Anlagen, Fahrzeugen u. a.,
  • ggf. Hilfslöhne auf der Baustelle, z. B. für Wärter, Reparaturpersonal auf Großbaustellen u. a.,
  • Gehaltskosten für die Bauleitung (Bauleiter, Poliere),
  • Kosten für Telefon, Büromaterial, Pkw- und Reisekosten der Bauleitung u. a.,
  • Kosten für Wartung und Instandhaltung von Baumaschinen und Geräten, von Baustraßen und Bauwegen auf der Baustelle, Zäunen, Lager-, Werk- und Abstellplätzen u. a.,
  • ggf. Sonderkosten wie für Bürgschaften (Avale), besondere Finanzierungen, Bauzinsen.
Die BGK können und sollten ggf. von vornherein nach den angeführten Aspekten differenziert betrachtet, wenn sich die Bauzeit ändert und sofort der Einfluss auf die Kosten erkannt werden soll. Eine solche Unterscheidung ist besonders dann von Bedeutung, wenn während der Bauausführung Behinderungen, Unterbrechungen oder andere Bauablaufstörungen eingetreten sind und daraus ableitend der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Schadenersatzforderungen geltend macht. Für die kalkulatorische Nachweisführung von Mehrkosten ist dann mitentscheidend, ob und in welchem Maße die BGK bauzeitabhängig oder -unabhängig zu beurteilen sind.
Es kann deshalb von Vorteil für beide Vertragspartner sein, wenn bereits zum Angebot bei einem verlangten ergänzenden Formblatt Preise (EFB-Preis 221 nach Vergabehandbuch und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) bei einer Zuschlagskalkulation in den "Besonderen Bemerkungen" evtl. eine Aussage zum Zuschlagssatz für die BGK nach der angeführten Differenzierung zu bauzeitabhängigen und bauzeitunabhängigen Anteilen der Höhe nach angegeben wird, beispielsweise der Vermerk zu 2/3 vom Zuschlagssatz für die Verrechnung der BGK als bauzeitabhängige BGK.
Im Falle der herangezogenen Endsummenkalkulation ist dies weniger von Bedeutung, da die BGK im Einzelnen und unmittelbar für das jeweilige Bauvorhaben im Voraus ermittelt werden und folglich detailliert bekannt sind.
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