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Bauzeitabhängige BGK

Bauzeitabhängige Baustellengemeinkosten (BGK) sind Kosten, die während der Bauphase eines Projekts anfallen und direkt von der Bauzeit abhängig sind, z. B. für die Baustelleneinrichtung.

Was sind bauzeitabhängige BGK?

Bauzeitabhängige Baustellengemeinkosten (BGK) fallen für das Betreiben der Baustelle an und sind direkt von der Bauzeit abhängig. Diese Kosten sind ein wichtiger Faktor der Baukalkulation. Sie werden meist nicht direkt einzelnen Teilleistungen zugeordnet, sondern über Zuschlagssätze oder Umlagen.
Sie fallen insbesondere für die Bauleitung und die Baustelleneinrichtung (BE) an in Verbindung:
  • mit dem Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustellen und
  • für die Leitung der Bauausführung.
Sofern BGK für einzelne Leistungspositionen in einer Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV) nicht direkt bestimmt werden können, erfolgt die Zurechnung zu den Einheitspreisen (EP) über Zuschlagssätze bzw. Umlagen.
Die BGK können neben der Betrachtung nach Kostenarten differenziert werden in Abhängigkeit von der Bauzeit nach:
Die BGK können und sollten ggf. von vornherein danach unterschieden werden. Dann lässt sich der Einfluss auf die Kosten erkennen, wenn sich die Bauzeit ändert.
Diese Unterscheidung ist besonders dann von Bedeutung, wenn sich während der Bauausführung die Bauzeit ändert, z. B. infolge von:
Für die kalkulatorische Nachweisführung von Mehrkosten ist dann mitentscheidend, ob und in welchem Maße die BGK bauzeitabhängig oder bauzeitunabhängig zu beurteilen sind.
Bauzeitabhängige BGK sind Kosten, die von der Bauzeit abhängen. Sie werden oft über Zuschlagssätze oder Umlagen verteilt und fallen z. B. für die Baustelleneinrichtung an.
Bauzeitabhängige BGK sind Kosten, die von der Bauzeit abhängen. Sie werden oft über Zuschlagssätze oder Umlagen verteilt und fallen z. B. für die Baustelleneinrichtung an. Bild: © f:data GmbH

Das zählt zur bauzeitabhängigen BGK

Bauzeitabhängige BGK fallen praktisch variabel (ggf. sogar proportional) zur Länge der Bauzeit an.
Folgende Kostenpositionen lassen sich den bauzeitabhängigen BGK zuordnen:
  • Kosten für Mieten und Pachten, die für Baumaschinen und Geräte u. a. im Rahmen der Baustelleneinrichtung (BE) jeweils von Dritten in Rechnung gestellt werden.
  • Kosten der Hilfs- und Betriebsstoffe für Bereitstellungsgeräte, Unterkünfte, Büros oder Medien wie Wasser, Elektro und Gas.
  • Betriebliche Lohnkosten für das Bedienungspersonal von Bereitstellungsgeräten (z. B. Kranführer), von besonderen Anlagen oder Fahrzeugen.
  • Hilfslöhne auf der Baustelle, z. B. für Wärter oder Reparaturpersonal auf Großbaustellen.
  • Kosten für die Bauleitung (Bauleiter und Poliere) wie für:
    • Gehaltskosten der Bauleiter, Poliere und Baukaufleute oder
    • Kosten für Telefon, Büromaterial, PKW und Reisekosten der Bauleitung.
  • Kosten für Wartung und Instandhaltung von Baumaschinen und Geräten, von Baustraßen und Bauwegen auf der Baustelle, Zäunen, Lager-, Werk- oder Abstellplätzen.
  • Sonderkosten wie für Bürgschaften (Avale), besondere Finanzierungen oder Bauzinsen.

Bauzeitabhängige BGK in Ausschreibung und Kalkulation

Nicht zu den BGK rechnen Kosten, wenn z. B. Teilleistungen für die Baustelleneinrichtung als Normalposition im Leistungsverzeichnis (LV) ausgeschrieben werden. Dann erfolgt eine direkte Kalkulation der Kosten und ein Ausweis als Einzelkosten der Teilleistungen (EKT). Dies betrifft z. B. Vorhaltekosten für Leistungsgeräte (z. B. Bagger) und alle Kosten für unmittelbar als Besondere Leistungen ausgeschriebene Teilleistungen.
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Es kann weiterhin für die Bauvertragspartner von Vorteil sein, wenn bereits zum Angebot mit der Kalkulation der BGK eine Aussage zum Anteil für bauzeitabhängige BGK erfolgt. Meistens kann mit einem Anteil von 2/3 vom Zuschlagssatz bzw. der Umlage mit bauzeitabhängigen BGK bei der Verrechnung der BGK gerechnet werden.
Tipp aus der Praxis

„Wird vom Bauherrn zur Angebotskalkulation ein ergänzendes Formblatt Preise (EFB-Preis) 221 oder 222 nach Vergabehandbuch und Vertragshandbuch (VHB-Bund) verlangt, dann kann und sollte in den ‚Besonderen Bemerkungen‘ des betreffenden Formblatts evtl. eine Aussage zum Zuschlagssatz bzw. zur Umlage für die BGK nach der Differenzierung von bauzeitabhängigen und bauzeitunabhängigen Anteilen der Höhe angegeben werden.“
Wichtig ist dies bei einer angewandten Zuschlagskalkulation für das Angebot. Im Falle der herangezogenen Endsummenkalkulation ist dies oft weniger von Interesse, da die BGK im Einzelnen und unmittelbar für das jeweilige Bauvorhaben im Voraus ermittelt werden und folglich detaillierter bekannt sind.

Folgen bei Bauzeitänderungen

Änderungen zur vertraglichen Bauzeit sind bei bauzeitabhängigen BGK mit Mehr- oder Minderkosten beim bauausführenden Unternehmen verbunden.
Eine Bauzeitverlängerung kann Vergütungsansprüche durch den Auftragnehmer zur Folge haben, wenn sie eine zeitliche Anordnung oder einseitige Entscheidung des Auftraggebers darstellt, die vom vertraglich festgelegten ausführungszeitlichen Inhalt abweicht. Sie kann sich auch aus Mehrmengen und einem größeren Leistungsumfang gegenüber der ausgeschriebenen Bauleistung ableiten.
Ist das Bauunternehmen als Auftragnehmer für baubehindernde Umstände allein verantwortlich, hat es keinen Anspruch auf Vergütung bei einer Bauzeitverlängerung.
Wurden die behindernden Umstände aber verursacht von:
  • dem Auftraggeber selbst oder
  • Personen als seine Erfüllungsgehilfen (z. B. Architekt) oder
  • Dritte, dem Auftraggeber zuzuordnende Personen (z. B. Baubehörde)
gestattet die VOB Teil B nach § 2 Abs. 5 dem Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch.
Abzugrenzen wären Mehrkosten als Schadenersatzforderungen wegen zeitlicher Anordnungen des Auftraggebers im Sinne von schuldhaft zu vertretenden Behinderungen und Unterbrechungen der Bauausführung.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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