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Bauzeitunabhängige BGK

Die Baustellengemeinkosten (BGK) fallen für das Betreiben und die Leitung von Baustellen an und lassen sich für die einzelnen Leistungspositionen in einem Leistungsverzeichnis (LV) nicht direkt, sondern über Zuschlagsätze bzw. Umlagen zu den Einheitspreisen (EP) zurechnen. Sie können in Abhängigkeit von der Bauzeit einerseits nach zeitunabhängigen wie auch andererseits nach zeitabhängigen und ggf. umsatzabhängigen Kosten differenziert werden. Bauzeitunabhängige BGK fallen praktisch "fix" bzw. in annähernd absolut gleichem Umfang zur Länge der Bauzeit an.
Zu den bauzeitunabhängigen BGK lassen sich folgende Kostenpositionen zuordnen:
  • Kosten für An- und Abtransporte der Baumaschinen und Geräte sowie Einrichtungsgegenstände für die Baustelleneinrichtung (BE) einschließlich der Ladekosten,
  • Transporte auf der Baustelle sowie zur Versorgung,
  • Kosten für den Auf- und Abbau der Baustelleneinrichtung, der Medienanschlüsse, von Zufahrten, Baustraßen, Bauwegen, Zäunen, von Lager-, Werk- und Abstellplätzen,
  • Kosten für Kleingeräte und Werkzeuge, die in der Regel pauschal dem Umfang nach bestimmt werden,
  • Kosten der Erstausstattung von Büros, Unterkünften, Pausenräumen, Installationen für Elektro- und Sanitäranlagen,
  • spezielle Sonderkosten wie für Patente und Lizenzen, Gebühren, außergewöhnliche Wagnisse der Bauausführung,
  • Kosten für Maßnahmen des Winterbaus.
Fallen Kosten zu den angeführten Positionen an, sollten sie von vornherein differenziert von den bauzeitabhängigen Kosten betrachtet werden, wenn sich die Bauzeit ändert. Eine solche Unterscheidung ist wichtig, weil sich beispielsweise Schadenersatzanforderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber beispielsweise aus Behinderungen oder anderen Bauablaufstörungen während der Bauausführung in der Regel nicht aus den bauzeitunabhängigen BGK ableiten lassen. Bei der kalkulatorischen Nachweisführung von Mehrkosten bliebe zu betrachten, ob und in welchem Maße die BGK bauzeitunabhängig oder -abhängig zu beurteilen sind.
Von Vorteil kann es für beide Vertragspartner sein, wenn bereits zum Angebot bei einem verlangten ergänzenden Formblatt Preise (EFB-Preis) 221 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) bei einer Zuschlagskalkulation in den "Besonderen Bemerkungen" evtl. eine Aussage zum Zuschlagssatz für die BGK nach der angeführten Differenzierung zu bauzeitunabhängigen und bauzeitabhängigen Anteilen der Höhe nach angegeben wird, beispielsweise der Vermerk zu 1/3 vom Zuschlagssatz für die Verrechnung der BGK als bauzeitunabhängige BGK, ggf. umgekehrt oder je zur Hälfte.
Bauprofessor-Redaktion
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