Buchhaltung / Rechnungswesen

Doppelte Buchführung (Doppik)

Die Buchführung nach § 238 Abs. 1 im Handelsgesetzbuch (HGB) Pflicht für jeden Kaufmann, kann nach verschiedenen Systemen durchgeführt werden. Neben der einfachen Buchführung, auch als kameralistische Buchführung bezeichnet und kaum noch angewandt, ist die doppelte Buchführung - auch als Doppik bezeichnet - das heute vom Kaufmann und damit von einem Bauunternehmen geforderte Buchführungssystem. Dabei werden die Geschäftsvorfälle auf mindestens zwei Konten gleichzeitig festgehalten, weil in jedem Vorgang eine Doppelnatur steckt. Das erfolgt mindestens mit einer Sollbuchung und einer Habenbuchung nach dem
  • allgemeinen Buchungssatz "Soll an Haben".
Beispielsweise bedeutet die Bezahlung einer fälligen Rechnung einen Geldabfluss vom Bankkonto mit einer Habenbuchung, andererseits mindern sich dadurch auch die Verbindlichkeiten durch eine Sollbuchung. Folglich leitet sich daraus der folgende Buchungssatz ab:
  • Verbindlichkeiten an Bankkonto.
Die strenge Systematik der Doppik unterstützt die Ordnungsmäßigkeit und gewährleistet eine hohe Beweiskraft.
Die Doppik bedient sich zur Durchführung eines Kontenrahmens, in dem die heranzuziehenden Konten inhaltlich bezeichnet und EDV-gerecht gegliedert sind. Speziell zur Nutzung in Bauunternehmen wird ein Baukontenrahmen empfohlen, der von den Bauverbänden (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.) in der Fassung als "Baukontenrahmen - BKR 2016" herausgegeben wurde und in der Version 1.0 bei der BWI-Bau GmbH Düsseldorf bezogen werden kann.
Von der Doppik können Einzelkaufleute nach § 241a HGB befreit werden, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als aufweisen.
Die höheren Grenzbeträge leiten sich aus dem Bürokratieentlastungsgesetz vom 28. Juli 2015 für 2016 ab. Soweit keine doppelte Buchführung erfolgt, entfallen auch eine Bilanzierung sowie die Aufstellung einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die steuerliche Gewinnermittlung ist dann mittels einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) vorzunehmen.
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