Lohn / Tarif / Rente

Unterkunftskosten im Baugewerbe

Hinsichtlich der Stellung einer ordnungsgemäßen Unterkunft durch das Bauunternehmen als Arbeitgeber im Bauhauptgewerbe ist zunächst festzustellen, ob:
  • der Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit im Inland auf einer mindestens 50 km entfernten Baustelle vom Betrieb sowie bei einem Zeitaufwand für den Arbeitsweg von der Wohnung bis zur Baustelle von mehr als 1 ¼ Stunden einen Verpflegungszuschuss als Verpflegungsmehraufwand (vorher bis 2016 eine Auslösung im Baugewerbe) als:
  • für den Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Unterkunft (beispielsweise in einer Pension, Hotel oder Baustellenunterkunft) zu stellen ist,
  • die Inanspruchnahme einer Unterkunft nach dem Reisekostenrecht an den Arbeitnehmer vergütet wird.
Im seit 2014 veränderten Reisekostenrecht wird allgemein von „Unterkunft“ als Inanspruchnahme zur Übernachtung gesprochen. Maßgebende Regelungen liefert das "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl. I 2013, S. 285)" mit danach geänderten Aussagen im § 9 (Werbungskosten) im Einkommensteuergesetz (EStG) u. a. zu Unterkunftskosten und ihrer steuerlichen Behandlung.
Daraus ableitend werden spezielle Aussagen mit Beispielen getroffen:
  • im BMF-Schreiben vom 25. November 2020 zur „Steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern (veröffentlicht im Bundessteuerblatt I)“, das in allen, auch noch offenen Fällen anzuwenden ist und mit dem das vorherige Schreiben vom 24. Oktober 2014 ersetzt wurde,
  • im BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2020 zur „Steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2021“ und
  • im vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) aufbereitete "Merkblatt zum steuerlichen Reisekostenrecht (2018)" über die zu beachtenden Regelungen speziell in Bauunternehmen mit Anwendungsbeispielen.
Unterkunftskosten im Baugewerbe
Bild: © f:data GmbH
Danach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die dafür entstandenen persönlichen Aufwendungen erstatten, und zwar als Unterkunfts- bzw. Übernachtungskosten. Dabei muss es sich jedoch um notwendige Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachten an einer Tätigkeitsstätte handeln, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist. Die berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers betrieblich bzw. dienstlich unterwegs ist. Erledigt der Arbeitnehmer ggf. mit der betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit auch noch private Angelegenheiten in mehr als geringem Umfang, dann sind nach Tz. II, Rand-Nr. 116 im BMF-Schreiben vom 25. November 2020 die beruflichen von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen, ggf. durch Schätzung.
Zu den Unterkunfts- bzw. Übernachtungskosten rechnen beispielsweise:
  • Kosten für das Hotelzimmer,
  • Miete für ein möbliertes Zimmer oder eine Wohnung,
  • Abgaben, z. B. als "Bettensteuer", Kulturabgaben sowie für Tourismusförderung,
  • Kurtaxe,
  • bei Auslandsunterkünften ggf. Gebühren für eine Kreditkarte bei Zahlung in Fremdwährung.
Kosten für Mahlzeiten gehören zu den Verpflegungsmehraufwendungen nach den Regelungen in § 9 Abs. 4a im Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch wie bisher für eine Übernachtung im Inland die nachgewiesenen Unterkunftskosten ohne Einzelnachweis mit einer Pauschale von 20 € steuerfrei erstatten. Das gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Unterkunft unentgeltlich (oder teilweise unentgeltlich) zur Verfügung stellt.
Unterkunftskosten können auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt (Hauptwohnung) hat und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Zweitwohnung) wohnt. Dem Arbeitnehmer werden die tatsächlich entstandenen Aufwendungen sowie bei längerfristiger Auswärtstätigkeit von mehr als 48 Monaten jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 1.000 € monatlich als Werbungskosten anerkannt. Dabei kommt es nicht auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten an.
In Gewerken im Baugewerbe wie dem Gerüstbau-Handwerk sowie dem Dachdeckerhandwerk, die eigenständige Tarifverträge abschließen und für die nicht der BRTV-Baugewerbe maßgebend ist, gelten teils unterschiedliche Regelungen für auswärtige Beschäftigung und die Unterkunftskosten.
Beispielsweise gilt für das Gerüstbau-Handwerk nach dem RTV, dass der Arbeitgeber die notwendigen Kosten für die ordnungsgemäße Unterkunft bei Bau- bzw. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt zu tragen hat. Nutzt der Arbeitnehmer diese Unterkunft nicht, so steht ihm grundsätzlich eine pauschale Aufwandsentschädigung von 20 € pro Tag zu. Weiterhin steht ihm eine Auslösung in Höhe von 24 € pro Tag zu, wenn der mehr als 65 km vom Betrieb entfernt ist und eine unzumutbare Rückfahrt von 1 ¼ Stunden für die einfache Fahrt vorliegt.
Unterkunftskosten für gewerbliche Arbeitnehmer können bei der Angebotskalkulation bei der Berechnung des Kalkulationslohns berücksichtigt werden, wenn das bauauftrags- und baustellenbezogen notwendig ist. Werden zum Angebot ergänzende Formblätter Preise 221 und 222 (EFB-Preis) nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) verlangt, sind die Aufwendungen in Zeile 1.3 in den Formblättern als Bestandteil der Lohnnebenkosten auszuweisen. Analoge Aufwendungen für Angestellte und Poliere können im Rahmen der Baustellengemeinkosten (BGK) oder ggf. in den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) berücksichtigt werden.
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