Steuern

Rohgewinn

Der Rohgewinn ist vergleichbar mit dem Rohergebnis Neuwert, d. h. ohne Waren- und Materialeinsatz, d. h. speziell im Bauunternehmen ohne Aufwendungen für Baustoffe (Materialien) und Leistungen der Nachunternehmer (NU). Die weitere Differenzierung nach Rohgewinn I und II folgt vorrangig aus allgemeinen Darstellungen im Zusammenhang mit Aussagen zu den Rohgewinn-Richtsätzen, die als Anhaltspunkte für die Gewinnverprobung nach Richtsätzen und Schätzung für Gewinnbesteuerung durch die Finanzämter vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegt werden, zuletzt als "Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2019" laut BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021, veröffentlicht auch im Bundessteuerblatt Teil I.
Rohgewinn
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Richtsätze für Rohgewinne liegen auch für die Anwendung bei kleinen Baubetrieben bzw. Bauhandwerksbetrieben als Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Selbstständigen vor, die ihre Gewinnermittlung auf Grundlage einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) vorlegen.
Für welche Gewerbeklassen im Baugewerbe Richtsätze zum Rohgewinn I und Rohgewinn II in der Richtsatzsammlung des Finanzministeriums ausgewiesen werden, wird unter Richtsatzsammlung zur Besteuerung im Bauhandwerk aufgeführt, zugleich mit zahlen- bzw. wertmäßigen Aussagen beispielsweise für:
Als weiteres Beispiel werden nachfolgend die Aussagen für das Zimmerer-Handwerk (mit Materiallieferung) aus der Richtsatz-Sammlung für das Jahr 2019 (mit unveränderten Ansätzen gegenüber dem Vorjahr) aufgeführt, jeweils in % vom wirtschaftlichen Umsatz:
bei wirtschaftlichen Umsätzen bis 200.000 €Rohgewinn I62
Rohgewinn II54(38-74)
Halbreingewinn33(15-52)
Reingewinn30(10-49)
bei wirtschaftlichen Umsätzen über 200.000 bis 400.000 €Rohgewinn I62
Rohgewinn II44(33-58)
Halbreingewinn23(12-36)
Reingewinn19(8-33)
bei wirtschaftlichen Umsätzen über 400.000 €Rohgewinn I58
Rohgewinn II38(28-49)
Halbreingewinn18(9-29)
Reingewinn15(5-25)
Zu unterscheiden ist nach Rohgewinn I und II. Bezugsgröße für beide ist der wirtschaftliche Umsatz, der nach Größenklassen noch weiter differenziert wird. Die Rohgewinne werden in % vom wirtschaftlichen Umsatz in den Richtsatztabellen ausgewiesen, einerseits mit einem Mittelsatz mit evtl. zutreffender Wahrscheinlichkeit für einen "Normalbetrieb" und einer Spanne in einem Rahmen, der ggf. durch betriebliche und persönliche Verhältnisse begründet sein kann.
Der Einzelunternehmer (z. B. Zimmerei Müller) erhält kein Gehalt, sondern macht Gewinnentnahme. Folglich fehlen Personalkosten, weil in den Richtsätzen der Finanzverwaltungen kein kalkulatorischer Unternehmerlohn berücksichtigt wird. Deshalb sind die Aussagen zum Rohgewinn auch nicht vergleichbar z. B. mit den Ansätzen in der Baukalkulation für W & G (Wagnis und Gewinn).
Die Berechnungen zum Rohgewinn lauten folgendermaßen:
Wirtschaftlicher Umsatz
-Waren-/Materialeinsatz
=Rohgewinn I

-Einsatz an Fertigungslöhnen (= Lohn für gewerbliche Arbeitnehmer)
=Rohgewinn II

Was speziell als Waren-/Materialeinsatz bei Richtsätzen anzusetzen ist, wird speziell zu dem Begriff erläutert. Neben dem Verbrauch von Stoffen zählen dazu auch die von Dritten ausgeführten Leistungen, beispielsweise Bauleistungen der Nachunternehmer. Zu den Fertigungslöhnen zählen die Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer, die im Bauhandwerksbetrieb auf den Fertigungsbereich, d. h. für die Ausführung von Bauleistungen entfallen.
Der Rohgewinn II hat im Baugewerbe – außer einer Betrachtung zur Gewinnverprobung nach Richtsätzen – nur geringe oder kaum Bedeutung.
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