VOB B

Gefahr und Abgrenzungen

Zivilrechtlich bedeutet Gefahr die Möglichkeit zum Eintritt eines Schadens. Im Strafrecht spricht man bei Gefahr von einem rechtswidrigen Zustand, durch den gesellschaftsschädigende Folgen auftreten können. In den Aussagen im § 7 Abs. 1 VOB /B liegt die Bedeutung darin, wer bei einer Beschädigung oder Zerstörung von Bauleistungen als Gefahr die Folgen zu tragen hat.
Zu unterscheiden ist bei Gefahrfolgen nach dem
  • Leistungsrisiko mit der Folge, die beschädigte oder zerstörte Leistung durch den Auftragnehmer wieder herzustellen und
  • Vergütungsrisiko mit der Folge, dass der Auftraggeber die beschädigte oder zerstörte Leistung auf Grundlage der vereinbarten Preise bezahlt.
Abzugrenzen ist die Gefahr von weiteren in der VOB verwendeten Aspekten:
  • Haftung: Bei der Haftung – geregelt in § 10 VOB/B – ist immer ein Vertragspartner oder ggf. ein Dritter für einen Schaden verantwortlich, der ihn dann auch zu tragen hat.
  • Mängelansprüche (Gewährleistung): Bei Mängelansprüchen – geregelt in § 13 VOB/B – handelt es sich immer um Beanstandungen des Auftraggebers nach der Abnahme innerhalb festgelegter Mängelansprüchefristen. Für die Wiederherstellung des mängelfreien Zustands hat der Auftragnehmer einzustehen.
  • Behinderungen und Unterbrechungen, geregelt für einen VOB-Vertrag in § 6 VOB/B. Sie betreffen vorrangig die gestörte Ausführung der Bauleistung mit den Folgen aus den Umständen, die eine ordnungsgemäße und zeitlich vereinbarte Ausführung negativ beeinträchtigten. Die Folgen aus außerordentlichen Gefahren und z. B. Unterbrechungen schließen sich nicht gegenseitig aus, sie können unabhängig voneinander auftreten und wirksam werden.
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