VOB A

Gesamtauftragswert bei Schwellenwerten

Der Auftragswert einer Baumaßnahme kann im Zeitverlauf von der Ausschreibung bis hin zur Rechnungslegung unterschiedlich berechnet und ausgedrückt werden. Bei öffentlichen Bauaufträgen ist zunächst von Bedeutung, ob ein Auftragswert unterhalb von Schwellenwerten liegt, diese erreicht oder überschreiten wird. Werden die Schwellenwerte erreicht, haben EU-weite Ausschreibungen zu erfolgen.
Bei der Schwellenwertermittlung darf ein Auftrag nicht so aufgeteilt werden, dass dadurch dann die Anwendung der VOB/A nach den § 1 EU Abs. 2, im Abschnitt 2 sowie analog in § 1 VS Abs. 2, Nr. 1 im Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Bauaufträge in der VOB/A entzogen wird. Maßgebend dabei ist, dass jeweils der Gesamtauftragswert für den Bauauftrag der baulichen Anlage bzw. des Bauwerks und zwar ohne Umsatzsteuer gilt. Etwaige Optionen oder Vertragsänderungen sowie Vertragsverlängerungen sind zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass sich gegenüber der Vorausermittlung Abweichungen einstellen werden, dann ist eine Neuberechnung vorzunehmen.
Zum Gesamtauftragswert rechnen alle Baukosten. Einzuschließen sind ebenfalls die Kosten für die Baustelleneinrichtung sowie die vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen und ebenso der Wert von Lieferungen und Dienstleistungen, wenn diese dem Bauunternehmen als Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden sollen. Demgegenüber sind dem Gesamtauftragswert nicht die Kosten für das Grundstück, für die öffentliche Erschließung, Vermessungskosten sowie für vorgesehene bewegliche Güter der Ausstattungen zuzurechnen. Auch sind Leistungen für die Bauplanung nicht zusammen mit der Bauleistung für den Bauauftrag aufzurechnen, wenn sie getrennt vergeben werden. Im Fall einer gemeinsamen Vergabe wären dann aber die Auftragswerte zu addieren.
Für die Ausschreibung von Baumaßnahmen kann der Gesamtauftragswert nur als voraussichtlicher Wert berücksichtigt werden. Bei Erreichen der Schwellenwerte wird es erforderlich sein, den Gesamtauftragswert zu schätzen. Für die Schätzung des Auftragswerts sind die Aussagen in § 3 der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 maßgebend. Hierzu wurden noch ergänzende "Auslegungen des reformierten Vergaberechts" vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit Schreiben vom 16. Mai 2017 bekannt gegeben. Unter Schätzung des Auftragswerts (nach VgV) wird hierauf näher eingegangen.
Sollte sich herausstellen, dass sich gegenüber der Schätzung Abweichungen einstellen werden, dann ist eine Neubewertung vorzunehmen. Liegt danach der Auftragswert beispielsweise unterhalb des betreffenden Schwellenwertes, dann kann die Pflicht zur Anwendung der Anforderungen bei Vergaben bei Erreichen des Schwellenwertes entfallen. Als Zeitpunkt für die Bewertung gilt der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Etwaige Vertragsänderungen oder Optionen sind zu berücksichtigen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Schwellenwerte
Schwellenwerte bilden die Wertgrenze, bei deren Erreichen ein öffentlicher Auftraggeber alle Bauvorhaben EU-weit bekannt machen bzw. die Ausschreibung EU-weit vornehmen muss.Regelungen zur Anwendung Für öffentliche Aufträge gelten europaweite Grun...
Vergabeverordnung (VgV)
Die Verfahrensweise bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen bei Erreichen vorbestimmter Schwellenwerte sowie die Zuständigkeiten und Durchführung von Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen wurden durch die "Verordnung über die Vergabe ...
Auftragswert
Der Auftragswert eines Auftrags bzw. abzuschließenden Bauvertrags ist zunächst bei der Ausschreibung in Verbindung mit den Schwellenwerten bei öffentlichen Bauaufträgen zu sehen. Unterhalb der Schwellenwerte gelten die Regelungen nach Abschnitt 1 der...
Vorinformation zur Vergabe
Der EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen kann der öffentliche Auftraggeber mittels einer Vorinformation die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe bekannt machen....
Schätzung des Auftragswerts (nach VgV)
Die Aussage zum Auftragswert einer vorgesehenen Baumaßnahme ist bereits vor sowie in Verbindung mit der Ausschreibung bei öffentlichen Bauaufträgen von Bedeutung. Zu prüfen ist, ob die Schwellenwerte als Auftragsgrenzwerte unter- oder überschritten w...
Vergabeverfahren bei Auftragsänderungen
Während der Ausführungs- bzw. Vertragslaufzeit können Änderungen bei den Bauleistungen notwendig werden. Zu prüfen bleibt, ob es sich dabei um wesentliche Änderungen handelt, die ggf. ein neues Vergabeverfahren erfordern. Nach dem seit 18. April 2016...
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere