VOB A

Gesamtauftragswert bei Schwellenwerten

Der Auftragswert einer Baumaßnahme kann im Zeitverlauf von der Ausschreibung bis hin zur Rechnungslegung unterschiedlich berechnet und ausgedrückt werden. Bei öffentlichen Bauaufträgen ist zunächst von Bedeutung, ob ein Auftragswert unterhalb von Schwellenwerten liegt, diese erreicht oder überschreiten wird. Werden die Schwellenwerte erreicht, haben EU-weite Ausschreibungen zu erfolgen.
Bei der Schwellenwertermittlung darf ein Auftrag nicht so aufgeteilt werden, dass dadurch dann die Anwendung der VOB/A nach den § 1 EU Abs. 2, im Abschnitt 2 sowie analog in § 1 VS Abs. 2, Nr. 1 im Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Bauaufträge in der VOB/A entzogen wird. Maßgebend dabei ist, dass jeweils der Gesamtauftragswert für den Bauauftrag der baulichen Anlage bzw. des Bauwerks und zwar ohne Umsatzsteuer gilt. Etwaige Optionen oder Vertragsänderungen sowie Vertragsverlängerungen sind zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass sich gegenüber der Vorausermittlung Abweichungen einstellen werden, dann ist eine Neuberechnung vorzunehmen.
Zum Gesamtauftragswert rechnen alle Baukosten. Einzuschließen sind ebenfalls die Kosten für die Baustelleneinrichtung sowie die vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen und ebenso der Wert von Lieferungen und Dienstleistungen, wenn diese dem Bauunternehmen als Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden sollen. Demgegenüber sind dem Gesamtauftragswert nicht die Kosten für das Grundstück, für die öffentliche Erschließung, Vermessungskosten sowie für vorgesehene bewegliche Güter der Ausstattungen zuzurechnen. Auch sind Leistungen für die Bauplanung nicht zusammen mit der Bauleistung für den Bauauftrag aufzurechnen, wenn sie getrennt vergeben werden. Im Fall einer gemeinsamen Vergabe wären dann aber die Auftragswerte zu addieren.
Für die Ausschreibung von Baumaßnahmen kann der Gesamtauftragswert nur als voraussichtlicher Wert berücksichtigt werden. Bei Erreichen der Schwellenwerte wird es erforderlich sein, den Gesamtauftragswert zu schätzen. Für die Schätzung des Auftragswerts sind die Aussagen in § 3 der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 maßgebend. Hierzu wurden noch ergänzende "Auslegungen des reformierten Vergaberechts" vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit Schreiben vom 16. Mai 2017 bekannt gegeben. Unter Schätzung des Auftragswerts (nach VgV) wird hierauf näher eingegangen.
Sollte sich herausstellen, dass sich gegenüber der Schätzung Abweichungen einstellen werden, dann ist eine Neubewertung vorzunehmen. Liegt danach der Auftragswert beispielsweise unterhalb des betreffenden Schwellenwertes, dann kann die Pflicht zur Anwendung der Anforderungen bei Vergaben bei Erreichen des Schwellenwertes entfallen. Als Zeitpunkt für die Bewertung gilt der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Etwaige Vertragsänderungen oder Optionen sind zu berücksichtigen.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Gesamtauftragswert bei Schwellenwerten"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und, eine wirtschaft...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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