Baurecht / BGB

Auftragswert

Der Auftragswert eines Auftrags bzw. abzuschließenden Bauvertrags ist zunächst bei der Ausschreibung in Verbindung mit den Schwellenwerten bei öffentlichen Bauaufträgen zu sehen. Unterhalb der Schwellenwerte gelten die Regelungen nach Abschnitt 1 der VOB Teil A. Bei Erreichen der Schwellenwerte sind EU-weite Ausschreibungen vorzunehmen und die Vorschriften im Abschnitt 2 der VOB/A sowie bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen im Abschnitt 3 der VOB/A zu berücksichtigen.
Weiterhin ist für den Auftragswert von Bedeutung, ob dieser:
Ist der Auftragswert zu einer Ausschreibung zu schätzen, dann gelten hierfür die Regelungen im § 3 -Schätzung des Auftragswerts- nach Vergabeverordnung (VgV). Etwaige Vertragsänderungen sind zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass sich gegenüber der Schätzung Abweichungen einstellen werden, dann ist eine Neubewertung vorzunehmen.
Der Auftragswert umfasst zunächst wertmäßig jeweils den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Im Angebot zu Bauauftrag sowie bei der Abrechnung leitet er sich aus der Summe der einzelnen Gesamtbeträge zu den Leistungspositionen der Leistungsbeschreibung - meistens im Leistungsverzeichnis (LV)- ab. Die Gesamtbeträge wiederum sind jeweils das Produkt aus der Menge der jeweiligen Leistungsposition und dem zugehörigen Einheitspreis (EP), ausgedrückt als Nettobetrag. Ob zum Netto-Auftragswert im Angebot und bei der Abrechnung noch die zurzeit gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist, richtet sich danach, ob der Bauherr bzw. Auftraggeber als Bauleistungsempfänger Steuerschuldner nach der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist oder nicht.
Gilt der Auftraggeber als Steuerschuldner, so erhält der Leistungsempfänger zur ausgeführten Bauleistung nur Netto-Rechnungen ohne Umsatzsteuer, folglich umfasst der Auftragswert im Bauvertrag auch nur den Nettowert. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Auftragnehmer als Nachunternehmer einen Bauauftrag gegenüber einem General- bzw. Hauptunternehmer übernimmt und ausführt.
Demgegenüber wird beispielsweise der Auftragswert gegenüber Bauherrn als private Besteller und einem Verbraucher zuzüglich gültiger Umsatzsteuer ausgewiesen und folglich auch die ausgeführte Bauleistung zum Bruttowert in Rechnung gestellt. In diesem Fall ist der Bauunternehmer als Bauleistender Steuerschuldner für die Umsatzsteuer.
Wird für ein abgegebenes Angebot in Höhe der Angebotssumme ein Auftrag erteilt bzw. Bauvertrag abgeschlossen, so entspricht dann der Auftragswert der wertmäßigen Angebotssumme.
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