VOB A

Schätzung des Auftragswerts (nach VgV)

Die Aussage zum Auftragswert einer vorgesehenen Baumaßnahme ist bereits vor sowie in Verbindung mit der Ausschreibung bei öffentlichen Bauaufträgen von Bedeutung. Zu prüfen ist, ob die Schwellenwerte als Auftragsgrenzwerte unter- oder überschritten werden. Dies erfordert die Berechnung des Gesamtauftragswerts bei Schwellenwerten. Für die Ausschreibung und Auftragsvergabe gelten unterhalb der Schwellenwerte die Regelungen nach Abschnitt 1 der VOB Teil A. Bei Erreichen der Schwellenwerte sind EU-weite Ausschreibungen vorzunehmen und die Vorschriften im Abschnitt 2 der VOB/A sowie bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen im Abschnitt 3 der VOB/A zu berücksichtigen.
Ist der Auftragswert zu schätzen, dann gelten hierfür die Regelungen im § 3 nach Vergabeverordnung (VgV).
Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wurden mit Schreiben vom 16. Mai 2017 ergänzende "Auslegungen des reformierten Vergaberechts" bekannt gegeben, betreffend auch die Auftragswertberechnung. Zu berechnen bzw. ggf. zu schätzen ist der "voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer ". Etwaige Optionen oder Vertragsänderungen sowie Vertragsverlängerungen sind zu berücksichtigen, ggf. auch vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter. Stellt sich heraus, dass sich gegenüber der Schätzung Abweichungen einstellen werden, dann ist eine Neubewertung vorzunehmen.
Für die Schätzung des Auftragswerts sind weiter folgende Aspekte nach § 3 VgV maßgebend:
  • die gewählte Schätzmethode darf nicht Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) umgehen, insbesondere eine nicht statthafte Unterteilung bei der Auftragsvergabe,
  • als maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist jener Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird,
  • bei vorgesehener Rahmenvereinbarung ist der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge zu berechnen, die während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung geplant sind,
  • bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge nur dann auch der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, wenn sie für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber gestellt werden,
  • Bauleistungen und Leistungen für die Bauplanung sind bei der Schätzung des Auftragswerts nicht zusammenzurechnen, wenn sie getrennt vergeben werden, im anderen Fall einer gemeinsamen Vergabe wären dann die geschätzten Auftragswerte zu addieren,
  • sollte eine Vergabe in mehreren Losen erfolgen, ist der geschätzte Gesamtwert aus allen Losen zu berechnen, falls dadurch der Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet, gelten die Regelungen für die Vergabe jedes einzelnen Loses,
  • bezüglich von Planungsleistungen ist jedoch nur der Wert vergleichbarer Lose gemäß der Gleichartigkeit nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Funktion aufzurechnen, wobei hierzu eine Prüfung für jedes Vergabeverfahren individuell zu prüfen ist, weil die Leistungen einerseits für die Objektplanung und zum anderen für die Fachplanung nicht immer einen einheitlichen Charakter aufweisen,
  • der öffentliche Auftraggeber kann von der Aufrechnung einzelner Lose abweichen und deren Vergabe bei einem Bauvorhaben einzeln vorsehen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Bauleistungen unter 1 Mio. € sowie bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80.000 € liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 % des Gesamtwerts aller Lose nicht übersteigt,
  • sofern ein Planungswettbewerb zu einem Dienstleistungsauftrag führt, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer zu schätzen.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Schätzung des Auftragswerts (nach VgV)"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und, eine wirtschaft...
- DIN-Norm im Originaltext -
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