Baubetrieb/Bauunternehmen

Gewerbeklassen-Bau (mit Gewinnverprobung)

In kleineren Baubetrieben als Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Bauhandwerker, ggf. auch für Selbstständige und Steuerpflichtige bei einer Gewinnermittlung auf Grundlage einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) liegen oft für die Besteuerung geeignete Unterlagen nicht vor bzw. werden trotz Buchführungspflicht nicht ordnungsmäßige Bücher vom Gewerbetreibenden geführt. In solchen Fällen können Gewinn und Umsatz von der Finanzverwaltung unter Berücksichtigung des Einzelfalls geschätzt werden, als Gewinnverprobung nach Richtsätzen, ermittelt auf Grundlage von Betriebsergebnissen geprüfter Unternehmen.
Gewerbeklassen-Bau (mit Gewinnverprobung)
Bild: © f:data GmbH
Heranzuziehen für eine Verprobung sind Richtsätze für den Rohgewinn, Halbreingewinn (nach Richtsätzen) oder Reingewinn. Die Richtsätze werden jährlich vom Bundesministerium der Finanzen als Richtsatzsammlung zur Besteuerung herausgegeben, zuletzt als "Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2019" vom 20. Januar 2021. Diese Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab und werden nach Gewerbeklassen ausgewiesen. Sie gelten nicht für Großbetriebe.
Außer zu Aussagen zum "Bauunternehmen allgemein" werden im Baugewerbe Richtsätze für die Gewinnverprobung zu folgenden bauspezifischen Gewerbeklassen in der Richtsatzsammlung aufgeführt:
  • Bauunternehmen mit Materiallieferung,
  • Dachdeckerei und Bauspenglerei,
  • Elektroinstallation,
  • Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
  • Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau),
  • Gerüstbau,
  • Glasergewerbe,
  • Glas- und Gebäudereinigung,
  • Heizungs-, Gas- und Wasserinstallation, Klempnerei, Lüftungs- und Klimatechnik,
  • Maler- und Lackierergewerbe,
  • Raumausstatter,
  • Schlosserei,
  • Schreinerei und Tischlerei,
  • Steinbildhauerei und Steinmetzerei,
  • Zimmerei.
Einbezogen werden auch "gemischte Betriebe = Handwerk mit Handel". Glas- und Gebäudereinigungsbetriebe sowie Gerüstbauer werden im Sinne der Richtsätze als Fertigungsbetriebe behandelt. Sie sind besonders lohnintensiv. Folglich hat bei ihnen der Rohgewinn II größere Bedeutung.
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